Drittmannstest

Das Obergericht ZH wird sich ein drittes Mal mit einer Strafsache befassen müssen, nachdem das Bundesgericht nun auch den zweiten Entscheid kassiert hat (BGer 6B_803/2020 vom 09.06.2021; vgl. dazu schon den ersten Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2018). Diesmal wird das Bundesgericht aber noch deutlicher:

Die angefochtenen Schuldsprüche wegen Misswirtschaft und ungetreuer Geschäftsbesorgung beruhen nach dem Gesagten auf einer teils offensichtlich falschen und lückenhaften Sachverhaltsfeststellung (oben E. 1.4). Nach wie vor unberücksichtigt bleibt das Argument des Beschwerdeführers, er habe mit dem Überbrückungskredit noch grösseren Schaden abwenden wollen. Der vorinstanzliche Entscheid verstösst zudem erneut gegen das Anklageprinzip. Der Entscheid ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei der Neubeurteilung hat sich die Vorinstanz auf die Prüfung des Anklagevorwurfs zu beschränken (Kredit von Fr. 226’240.– zwecks Durchführung des E. 2011) und eine Gesamtbetrachtung der Interessenlage der involvierten Gesellschaften vorzunehmen, da ein reiner “Drittmannstest” angesichts der (nicht angeklagten) vorbestehenden Vermischung der Geschäftstätigkeit der drei Gesellschaften des Beschwerdeführers der Sachlage nicht gerecht wird. Gelingt es der Vorinstanz nicht, die Behauptung des Beschwerdeführers zu widerlegen, er habe in der damaligen Drucksituation nach bestem Wissen und Gewissen und vermeintlich im Interesse aller Beteiligten gehandelt, hat sie den Beschwerdeführer mangels Schädigungsvorsatz von den Vorwürfen der Misswirtschaft und der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit dem angeklagten Kredit von Fr. 226’240.– freizusprechen (E. 1.8).