Drogenschnelltests: polizeiliche Anordnungskompetenz
Art. 10 Abs. 2 SKV gibt der Polizei die Kompetenz, Drogenschnelltests durchzuführen. Wer sie anordnen darf, hat das Bundesgericht in einem heute publizierten Entscheid klargestellt (BGE 6B_598/2018 vom 07.11.2018).
Das Bundesgericht folgt einem m.E. allzu einfachen Obersatz:
Bei polizeilichen Kontrollen, die nicht auf einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO beruhen, handelt es sich um Handlungen im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Kontrolltätigkeit (E. 3.4).
Das führt dann dazu, dass die Polizei auch ohne entsprechenden Verdacht Drogenschnelltests anordnen und durchführen darf:
Die Polizei ist im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen Tätigkeit befugt, einen Vortest nach Art. 10 Abs. 2 SKV anzuordnen. Je nach konkreten Umständen und Ergebnis des Vortests kann indes ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegen, welcher zu einer nach Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO durch die Staatsanwaltschaft anzuordnenden Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das SVG führen kann (vgl. BGE 143 IV 313 E. 5.2 S. 315) [E. 3.5].
Merke: Will man das strafprozessuale Zwangsmassnahmenrecht aushebeln, verlegt man den Sachverhalt einfach ins Verwaltungsrecht. Das ist mir aus Sicht des Grundrechtsschutzes zu einfach.