Durch das Dorf gejagter Kinderschänder

Wer nach einer Verurteilung wegen Sexualdelikten mit Kindern ein Rechtsmittelergreift, hat in der Regel schlechte Karten. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Taten an sich unbestritten sind.

So ging es auch einem Beschwerdeführer, den das Leben wohl härter bestraft hat, als es die Strafjustiz je könnte (BGer 6B_216/2017 vpm 11.07.2017). Das ergibt sich zunächst aus dem Urteil des Bundesgerichts:

Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, er habe aufgrund des Vorfalls vom 25. Juni 2014 bereits Busse getan. Damals habe ihn der Beschwerdegegner mit einem Blackenstecher bedroht. Er habe ihn gezwungen, den Oberkörper freizumachen und ihm mit einem schwarzen Filzstift „ich bin ein pädophiler Kinderschänder“ auf den Rücken geschrieben. Anschliessend habe der Beschwerdegegner ihn mit dem Blackenstecher durch das Dorf gejagt. Dieses Erlebnis sei höchst demütigend gewesen. Sein gesamtes Leben sei aus der Bahn geworfen worden. Im Anschluss an die öffentliche Ächtung habe er seine Arbeitsstelle, seine Familie und sein gesamtes soziales Umfeld verloren. Er habe den Wohnort und gar den Kanton wechseln müssen. Diese Form von mittelalterlicher Selbstjustiz verstosse gegen den staatlichen Strafanspruch und den Grundsatz des fairen und gesetzmässigen Verfahrens. (E. 2.4).

Die Justiz hat das alles allerdings nicht beeindruckt:
Damit widerspricht der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, wonach er beim erwähnten Vorfall gemäss seinen eigenen Angaben weder Angst hatte noch sich stark gedemütigt gefühlt habe. Dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls die Arbeitsstelle und sein soziales Umfeld verloren habe, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner Selbstjustiz übte, lässt den staatlichen Strafanspruch nicht entfallen. Immerhin berücksichtigt die Vorinstanz die genannten Umstände leicht strafmindernd. Inwiefern die Vorinstanz damit das ihr zustehende Ermessen bei der Strafzumessung verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich (E. 2.4).
Leicht strafmindernd reicht da wohl kaum.