Durch vorbestehendes Gutachten befangener Sachverständiger?

Gemäss Art. 184 Abs. 4 StPO übergibt die Verfahrensleitung dem ernannten Gutachter die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten. Was notwendig ist, ist in der Praxis immer wieder strittig. Strittig kann hin und wieder auch sein, ob einzelne Informationen die Unvoreingenommenheit eines Sachverständigen zerstören können. Das Bundesgericht geht im Grundsatz nicht davon aus. In einem neuen Entscheid verneint es die Befangenheit auch für einen Fall, in dem der Gutachter Kenntnis von einem vorbestehenden Gutachten erhielt, welches gemäss Vorinstanz im Ergebnis nicht zu den notwendigen Akten gehörte (BGer 1B_414/2012 vom 20.09.2012). Die Argumentation des Bundesgerichts ist insofern etwas merkwürdig, als es anders als die Vorinstanz anzunehmen scheint, das vorbestehende Gutachten gehöre doch zu den notwendigen Akten:

Der Gutachter bringt zutreffend vor, dass es im zu erstellenden Gutachten um seine Kompetenz im Bereich der hausärztlichen Tätigkeit gehe. Demgegenüber wurde das Gutachten des Instituts für Pathologie und Rechtsmedizin Chur aus der Sicht der Rechtsmedizin verfasst. Das Obergericht hat diese Umstände im angefochtenen Entscheid zutreffend berücksichtigt und weist zudem zu Recht darauf hin, dass der Gutachter auch Kenntnis vom Tod und der Todesursache haben müsse. Gegenstand des neuen Gutachtens ist die Frage, ob der Tod der Verstorbenen bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte verhindert werden können. Dazu ist der Beizug des Berichts des Instituts für Pathologie und Rechtsmedizin Chur angezeigt. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist die Kritik des Beschwerdeführers an den Ausführungen der Vorinstanz nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Befangenheit des Gutachters als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen (E. 2.4).