Durchlässiges und flexibles Massnahmenrecht
Das Bundesgericht bestätigt in BGer 6B_135/2012 vom 18.04.2012 die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme. Ursprünglich war der Betroffene zu einer Freiheitsstrafe und einer ambulanten Massnahme während des Vollzugs verurteilt worden. Er wurde dann bedingt aus dem Vollzug entlassen und in ein Therpaiezentrum eingewiesen, wo er offenbar Drogen konsumierte und deshalb ausgeschlossen wurde. Danach erfolgte die Anordnung von Sicherheitshaft und der angefochtene nachträgliche Massnahmenentscheid.
Der betroffene Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK. Er machte geltend, die nachträgliche Anordnung der stationären Massnahme bilde eine neue und eigenständige Freiheitsentziehung ohne entsprechende Urteilsgrundlage, zumal er ursprünglich lediglich zu einer ambulanten Massnahme während des Vollzugs der Freiheitsstrafe verurteilt worden war (Art. 63 StGB). Das Bundesgericht ist anderer Meinung. Das Massnahmenrecht sei flexibel und durchlässig:
Wenn das Ziel einer ambulanten Massnahme in Freiheit oder während des Strafvollzugs nicht erreicht wird, kommt bei gegebenen Voraussetzungen die Umwandlung in eine stationäre Massnahme in Betracht (BGE 136 IV 156 E. 2.3; 128 I 184 E. 2.3.2 mit Hinweisen; siehe auch Urteil 6B_375/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 3.1; Urteil 6B_160/2010 vom 1. Juni 2010 E. 1.2) [E. 1.2]
Konventionsrechtlich sei zu beachten, dass die
spätere Sanktion vom ursprünglichen Zweck der ersten Verurteilung inhaltlich noch getragen wird (E. 1.3).
Dies sei hier der Fall:
Die mit der Umwandlung in eine stationäre Suchtbehandlung zusammenhängende Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers beruht auf dem Urteil vom 11. Dezember 2007. Mit der Anordnung der ambulanten Therapie wurde die spätere Abänderung dieser Massnahme implizit vorbehalten. Das ergibt sich aus dem im Massnahmerecht geltenden System der Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Sanktionen und aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt einer Massnahmeanordnung nicht sicher vorausgesagt werden kann, ob die als zweckmässig erachtete Massnahme auch tatsächlich zielführend sein wird (E. 1.4).
Damit musste der Beschwerdeführer auch mit seiner „ne bis in idem“-Rüge (Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984; Art. 14 Abs. 7 IPBPR) scheitern:
Mit der nachträglichen Umwandlung der ambulanten Massnahme in eine stationäre Suchtbehandlung liegt keine zweimalige Verurteilung in der gleichen Sache vor. Die neue Freiheitsentziehung infolge Massnahmeänderung aufgrund der fortbestehenden, deutlich ausgeprägten Rückfallgefahr für schwere Gewalthandlungen ist durch die ursprüngliche Verurteilung vom 11. Dezember 2007 inhaltlich gedeckt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6S.297/2006 vom 26. September 2006 E. 2.3 und 6B_237/2008 vom 20. Juni 2008 E. 2.2) [E. 1.5].