Durchsuchung elektronischer Datenträger
Das Bundesgericht (BGer 1B_104/2008 vom 16.09.2008) weist die Beschwerde zweier Mitbeschuldigter im Fall Behring ab, die sich gegen eine von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BE.2007.3 vom 27.03.2008) bewilligte Durchsuchung von fünf CD-ROM’s wehrten.
Das Bundesgericht beurteilt das Vorgehen der Beschwerdekammer ausdrücklich als bundesrechtskonform:
Im hier zu beurteilenden Verfahren ist noch die Freigabe von elektronischen Daten zur Durchsuchung streitig, welche sich auf fünf CD-ROMs befinden. Das beiläufige Vorbringen der Beschwerdeführer, es sei bezüglich der streitigen Datenträger keine Versiegelung erfolgt, findet in den Akten keine Stütze. Die BK hat bei der Sichtung der Datenträger im Entsiegelungsverfahren zunächst all jene Informationen ausgeschieden, welche sich erkennbar auf ein Patientenverhältnis beziehen. Die übrigen Dateien (die nicht unter das ärztliche Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 69 Abs. 1 i.V.m. Art. 77 BStP fallen) hat die BK auf neue Datenträger kopieren lassen, welche im angefochtenen Entscheid zur Durchsuchung durch die BA freigegeben werden. Gleichzeitig hat die BK verfügt, dass sämtliche sichergestellten Daten, die sich auf den Servern der Bundeskriminalpolizei befinden, nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens zu löschen sind (E.3 ).
Darf ich Sie darauf aufmerksam machen, dass es sich nicht um die Beschwerde von Mitschuldigten, sondern um eine Beschwerde von Auskunftspersonen gehandelt hat. Gerade Ihnen als Jurist dürfte der gravierende Unterschied wohl klar sein und die Gerüchteküche muss nun wirklich nicht noch zusätzlich angeheizt werden.
Freundliche Grüsse
Dieter Behring