Durchsuchung von Patientendossiers

Nur weil ein Arzt selbst beschuldigte Person ist, heisst das noch lange nicht, dass die bei ihm sichergestellten Patientenakten durchsucht werden können. Die Geheimnisschutzinteressen der Patienten sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Danach müssen Zwangsmassnahmen auf den eigentlichen Untersuchungszweck beschränkt bleiben. Dossiers – soweit sie überhaupt untersuchungsrelevant sind – müssen anonymisiert werden (BGE 1B_330/2014 vom 21.11.2014; zur Publikation in der AS vorgesehen).

Der Entscheid konkretisiert, wie im Entsiegelungsverfahren Geheimnisschutzinteressen nicht beschuldigter Dritter zu wahren sind.

Damit erhobene ärztliche Unterlagen von der Staatsanwaltschaft durchsucht und ausgewertet werden dürfen, müssen sie jedoch zunächst einen engen Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung aufweisen bzw. für die angestrebten Untersuchungszwecke unentbehrlich sein (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Bei der Abwägung der sich gegenüber stehenden Strafverfolgungs- und Geheimnisschutzinteressen ist weiter zu berücksichtigen, dass Zwangsmassnahmen, die auch in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind (Art. 197 Abs. 2 StPO). Bei ärztlichen Aufzeichnungen (insbesondere Krankengeschichten mit Anamnese-, Diagnose- und Therapieverlaufsberichten) fällt ins Gewicht, dass sie regelmässig sehr sensible höchstpersönliche Informationen aus der Intim- und Privatsphäre von Patientinnen und Patienten enthalten, die von Art. 13 BV in besonderem Masse geschützt sind (vgl. oben, E. 4.4), weshalb nicht pauschal sämtliche vertraulichen Patienteninformationen eines beschuldigten Arztes zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft freigegeben werden dürfen, solange – wie hier – keine Entbindung vom Arztgeheimnis (Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO) erfolgt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 4-5; 1P.1/1995 vom 22. März 1995 E. 2e). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Verhältnismässigkeit der genannten Zwangsmassnahmen ist im Übrigen auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) [E. 5.2].

Zur Anonymisierung, die im Rahmen der Triage erfolgt:

Zu Zwecken der Strafverfolgung sollten  anonymisierte Angaben darüber ausreichen, wie viele Personen (“Patienten A, B, C” usw.) der Beschwerdeführer wann in selbstständiger Berufsausübung betreute und wann er welchen (anonymisierten) Patientinnen und Patienten welche Medikamente gegen welche Gesundheitsbeschwerden abgab. Falls die Vorinstanz die Entsiegelung nicht auf jene (anonymisierten) Patientenakten beschränken möchte, die Medikamentenabgaben bzw. Behandlungen nach dem 24. Mai/10. Juni 2013 (Verbot der Selbstdispensation) bzw. 17. April 2014 (Verbot der selbstständigen Berufsausübung) betreffen, wird sie zudem zu begründen haben, weshalb auch die älteren Patientenakten untersuchungsrelevant sind. Diese auf den wesentlichen Untersuchungszweck fokussierte Beschränkung der Zwangsmassnahmen drängt sich hier umso mehr auf, als die Staatsanwaltschaft keine schweren Delikte bzw. Verbrechen untersucht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und die ärztlichen Aufzeichnungen unbestrittenermassen hochsensible medizinische Informationen über die mitbetroffenen Patientinnen und Patienten enthalten (vgl. Art. 13 BV i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 197 Abs. 2 StPO) [E. 5.5.2].

Die Vorinstanz hatte sich geweigert, eine Triage vorzunehmen und bewilligte die “Entsiegelung sämtlicher sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen. Dass sie damit nicht durchkommen würde, hätte sie eigentlich selbst wissen müssen.