E-Mail-Konto geknackt

In einem heute online gestellten Urteil (6B_456/2007 vom 18.03.2008) befasst sich das Bundesgericht mit der Frage des Strafantragsrechts (Art. 30 StGB) beim unbefugten Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB). Anders als die Vorinstanz stellt das Bundesgericht klar, dass

die Berechtigung zum Zugriff auf das Datenverarbeitungssystem, nicht die Verfügungsberechtigung über die Daten (E. 4.2).

massgebend ist. Im vorliegenden Fall ist somit die Kundin, die bei einem Provider ein eMail-Konto eingerichtet hatte, berechtigt, Strafantrag gegen einen Dritten zu stellen, der sich die Benutzer-ID und das Passwort beschafft hat.

Interessanter als die Rechtsfrage ist hier aber der Sachverhalt, der insbesondere Berufsgeheimnisträgern wie Anwälten oder Ärzten zu denken geben müsste:

Der Beschwerdegegner drang in das passwortgeschützte E-Mailkonto der Beschwerdeführerin beim Provider B. ein. Dabei druckte er ein am 12. Juni 2006 von ihrem Rechtsvertreter an die Beschwerdeführerin gesendetes geschäftliches E-Mail sowie ein am 16. Mai von ihr an ihren Rechtsvertreter gesendetes privates E-Mail aus und deponierte diese Schriftstücke in der Folge vor seinem Büro im Altpapier, wo sie von der Beschwerdeführerin am 30. August 2006 aufgefunden wurden. Grund für dieses Vorgehen war angeblich das Bestreben des Beschwerdegegners herauszufinden, ob die Beschwerdeführerin sein Altpapier durchsuche. Das für den Zugang zum Konto notwendige Passwort erlangte er, indem er die ihm bekannte “Geheimfrage” im B.-account richtig beantwortete, worauf ihm ein neues Passwort angezeigt wurde (E. 2, Hervorhebungen durch mich).
Nicht ganz klar ist mir im vorliegenden Fall, wieso die Beschwerdelegitimation bejaht wird. Impliziert Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG immer ein schutzwürdiges Interesse?