Editionsverfügung gegen Anwalt aufgehoben

Die I. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat eine Verfügung des Untersuchungsrichteramts des Kantons Zug aufgehoben, mit der einem Anwalt folgendes auferlegt worden war:

1. Edition von Akten im Gewahrsam des beschwerdeführenden Anwaltes bzw. seiner Anwaltskanzlei
2. schriftliche Aussagen zur Sache zu machen und
3. Informationsverbot über die Verfügung selbst.

Mit Urteil vom 11.07.2005 (1P.32/2005) hat das Bundesgericht klargestellt, dass das Anwaltsgeheimnis ausgehöhlt würde, wenn akzessorische Tätigkeiten eines Anwalts wie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs aus einem Vergleich nicht vom Anwaltsgeheimnis miterfasst würden. Der betroffene Anwalt konnte sich somit auf das Anwaltsgeheimnis und dessen prozessualen Schutz (Editions- und Zeugnisverweigerungsrecht) berufen.

Für das dem Anwalt zusätzlich auferlegte Informationsverbot fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Informationssperre hat das Bundesgericht als empfindlichen Eingriff in die Informations- und Berufsfreiheit des Anwalts eingestuft, die eine klaren gesetzlichen Grundlage erfordert hätte.