Editionsverfügungen sind keine Zwangsmassnahmen

An dieser Rechtsprechung hält das Bundesgericht auch nach einem heute online gestellten Entscheid fest (BGE 1S.4/2006 vom 16.05.2006). Selbst wenn die Verfügung unter Strafandrohung steht, soll keine Zwangsmassnahme vorliegen:

Die Strafverfolgungsbehörde könnte in einem Fall wie hier sofort eine Zwangsmassnahme anordnen und die Räume der Bank durchsuchen und die beweiserheblichen Unterlagen beschlagnahmen lassen. Dies wäre jedoch unverhältnismässig. Deshalb wird der Bank zunächst Gelegenheit gegeben, die Unterlagen von sich aus herauszugeben. Solange die Strafverfolgungsbehörde keinen unmittelbaren Zwang ausübt, hat es die Bank in der Hand, ob sie die Unterlagen herausgeben will oder nicht. Dies gilt selbst dann, wenn die Editionsverfügung – wie das bei jenen an die Banken B. und C. der Fall war – den Hinweis auf Art. 292 StGB enthält, der den Ungehorsamgegen eine amtliche Verfügung mit Busse oder Haft bedroht. Erst wenn die Bankdie Herausgabe ablehnt, wird die Strafverfolgungsbehörde die zwangsweise Beschaffung der Unterlagen in Erwägung ziehen.

Das Bundesgericht verweist zudem zur Begründung seiner Rechtsprechung auf den Entwurf der eidg. StPO und die Botschaft dazu.

Wirklich überzeugend ist das jedenfalls dann nicht, wenn die Editionsverweigerung unter Strafandrohung steht.