eGov-Fehlermeldung

Für alle, die Frist mit elektronischen Eingaben zu wahren versuchen, weise ich auf die Praxis des Bundesgerichts hin, die in einem heute publizierten Entscheid bestätigt wird (BGer 7B_348/2024 vom 03.06.2024):

1.3. […]. Nach Art. 48 Abs. 2 BGG ist für die Wahrung der Frist im Falle der elektronischen Einreichung der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass für die Einhaltung einer Frist einzig die rechtzeitige Ausstellung der Abgabequittung massgebend ist, mit welcher die Zustellplattform den Eingang der Meldung bestätigt (Urteil 6B_739/2021 vom 14. Juni 2023 E. 1.2.2 mit diversen Hinweisen).  

1.4. Vorliegend hat der Vertreter der Beschwerdeführenden innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist keine solche Abgabequittung erhalten, sondern wurde von der Plattform via Fehlermeldung darauf hingewiesen, dass die Datei zu gross war. Die am 20. März 2024 um 21.22 Uhr erneut verschickte Beschwerde ging erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist beim Bundesgericht ein.  

Wieso das Bundesgericht zwei Monate brauchte, bis dieser Entscheid online gestellt wurde, erkenne ich nicht.