Eher unerfahren und durch Liebe blind

Mit Urteil vom 24. Juni 2005 (6S.123/2005) hat das Bundesgericht eine Kassationsbeschwerde einer Frau abgewiesen, die dem Geschädigten gegenüber wahrheitswidrig angegeben hatte, aus einmaligem Geschlechtsverkehr schwanger zu sein. Sie brachte den Geschädigten dazu, ihr für die angeblich vorzunehmende Abtreibung CHF 20,000.00 zu zahlen.

Arglist scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts “lediglich dann aus, wenn der Geschädigte die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat”. Auf den zu beurteilenden Fall angewendet erkennt das Bundesgericht: “Bei dieser Befindlichkeit des Geschädigten hat die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zu Recht erwogen, dass dessen besondere Lage als eine in Beziehungen zu Frauen eher unerfahrene und durch Liebe blinde Person zu berücksichtigen sei, welche ihn ausser Stande gesetzt habe, der Beschwerdeführerin zu misstrauen, worauf deren Plan beruht habe. Die Täuschung war somit nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz arglistig.”

Die Tendenz, Arglist als Tatbestandselement des Betrugs aufzugeben, setzt sich wohl trotz der vorsichtigen, jede Generalisierung vermeidende Formulierung fort.