Ehrverletzende Anwaltspost
Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Anwaltskollegen wegen übler Nachrede, der im Jahr 2010 ein Mail mit ehrverletzendem Inhalt verschickt hatte (BGer 6B_584/2016 vom 06.02.2017). Der verurteilte Anwalt trug nebst formellen Rügen auch materielle vor, stiess damit aber nicht auf Gehör.
HIer die inkriminierte Nachricht:
“Die Ausführungen des Journalisten haben Frau Y. (der Klientin des Beschwerdeführers) in Erinnerung gerufen, dass sie vor dem Abbruch der persönlichen Beziehungen mit Ihnen (dem Beschwerdegegner) in Ihrem Haus in Q. des öfteren mit Gästen von Ihnen zusammengetroffen ist, deren Zugehörigkeit zur Unterwelt des Zuhälter- und Bordellmilieus in W. kein Geheimnis gewesen ist, ebensowenig wie die frühere Aktivität von Herrn A. (des Beschwerdegegners) in diesen Geschäften.”
Wie das zu verstehen ist, lässt gemäss Bundesgericht keine Fragen offen:
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die zitierte Aussage nach der Durchschnittsauffassung eines unbefangenen Adressaten in erster Linie so zu verstehen ist, der Beschwerdegegner habe Kontakte zu Zuhältern und Prostituierten gepflegt und sei selber in solchen Geschäften aktiv gewesen (E. 3.2.1).
Damit geht ein siebenjähriger Kampf zulasten des Anwalts zu Ende. Es sei denn, die Aufsichtsbehörde wolle nun auch noch zulangen.