Ehrverletzende Strafverteidigung

In einem gestern online gestellten Entscheid hatte sich das Bundesgericht mit der Zulassung zum Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 3 StGB (üble Nachrede) zu befassen (6S.493/2006 vom 28.12.2006). Zum Sachverhalt:

X und C fochten eine mietrechtliche Streitigkeit aus. Im Rahmen dieser Streitigkeit schrieb B, Anwalt von C einen Brief, worin er sagte, er neige sogar dazu, von Querulantentum zu sprechen. Dies trug dem Anwalt B und seinem Klienten C ein Ehrverletzungsverfahren ein. Darin liessen sie sich durch Anwalt A vertreten, der zur Strafklage von X Stellung nahm. Das Strafverfahren wurde mit einem Vergleich erledigt. Die Stellungnahme von A hatte aber Folgen: Kaum war der Vergleich geschlossen, klagte X erneut wegen Ehrverletzung, diesmal gegen C und seinen Anwalt B sowie gegen deren gemeinsamen Anwalt A. Gegenstand war die Stellungnahme von A im ersten, durch Vergleich erledigten Strafverfahren. Vor Bundesgericht rügte X, dass die Vorinstanz die Beklagten A, B und C in einem Zwischenentscheid zum Entlastungsbeweis zugelassen hatte. Dazu das Bundesgericht:

Die Vorinstanz hat für den Kassationshof verbindlich (Art. 277bis BStP) festgestellt, dass die Beschwerdegegner mit den umstrittenen Äusserungen offensichtlich beabsichtigten, den gegen sie erhobenen Vorwurf der Ehrverletzung (im ersten Prozess) zu rechtfertigen; sie hätten nicht, zumindest nicht überwiegend die Absicht gehabt, der Beschwerdeführerin zu schaden oder sie herabzusetzen. Damit steht fest, dass die Beschwerdegegner nicht oder wenigstens nicht vorwiegend in der Absicht handelten, der Beschwerdeführerin Übles vorzuwerfen. Bereits aus diesem Grund sind die Beschuldigten nach Art. 173 Ziff. 3 StGB berechtigt, den Entlastungsbeweis zu führen, womit an sich nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob sie auch aus begründeter Veranlassung gehandelt haben (BGE 98 IV 90 E 4a S. 95).

Dem schloss sich auch das Bundesgericht an und fügte hinzu:

Die Beschwerdegegner [hatten] ein berechtigtes Interesse, sich gegen den erhobenen Vorwurf der Ehrverletzung zu verteidigen und den gegnerischen Vorhalt zu widerlegen. Dabei ergab sich zwangsläufig aus dem Prozessgegenstand, dass sich die Äusserungen teilweise auf Privatsachen der Beschwerdeführerin bezogen (angefochtener Entscheid, S. 7, 9). Die Annahme der Vorinstanz, die Ausschlussvoraussetzungen von Art. 173 Ziff. 3 StGB seien nicht gegeben und die Beschwerdegegner folglich zum Entlastungsbeweis zuzulassen, verletzt somit Bundesrecht nicht (E. 2.2).

Bei der Streitlust von X. ist damit zu rechnen, dass zu gegebener Zeit dann auch der Endentscheid vom Bundesgericht zu fällen sein wird. Eins steht jedoch schon jetzt fest: Anwaltsberuf – gefährlicher Beruf.