Ehrverletzender Zeitungsartikel: Analyse?

Ein renommierter Medienrechtler “analysiert” auf TAonline das gestern hier erwähnte Urteil des Bundesgerichts und verweist dabei auf das hier vor ca. fünf Jahren ebenfalls genannte Urteil eines Journalisten der “Roten Anneliese”. Was Peter Studer mit seiner Analyse sagen will, geht aus seinem Beitrag leider nicht hervor. Er wirft dem Bundesgericht vor, es sei ihm nur um das einzelne Wort Hochstaplerin gegangen. Das Bundesgericht sagt aber genau das Gegenteil. Es analysiert zwar den Begriff, stellt ihn dann aber eben gerade in den Gesamtzusammenhang:

Massgebend ist, wie der unbefangene Durchschnittsleser die Bezeichnung der Beschwerdegegnerin 2 als “Hochstaplerin” im Kontext des Zeitungsartikels verstand. […]. Der unbefangene Durchschnittsleser versteht die Bezeichnung der Beschwerdegegnerin 2 in diesem Kontext in dem Sinne, dass diese, soweit ihre angebliche Tätigkeit bei der Nasa betreffend, eine Lügnerin und Betrügerin sei. Dieser Eindruck wird durch Ausführungen im Zeitungsartikel bestätigt, welche der inkriminierten Äusserung folgen […].

Somit ist die Auffassung der Vorinstanz zutreffend, der Beschwerdeführer habe durch die inkriminierte Äusserung im Kontext des Zeitungsartikels nach dem Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers der Beschwerdegegnerin 2 vorgeworfen, sie habe gegenüber der Öffentlichkeit wiederholt und eigentlich systematisch Unwahrheiten über sich beziehungsweise über ihre beruflichen Qualifikationen respektive ihre berufliche Tätigkeit verbreitet und also insoweit gelogen. (E. 2.2.3).

Ich finde ja, dass es selbst in einem geistig nicht allzu freien Land wie der Schweiz mit seinem merkwürdigen Verständnis von Medienfreiheit und seinen überhöhten Ehrbegriffen möglich sein müsste, ohne Angst vor Strafe Beiträge zu veröffentlichen, die für die Betroffenen nicht eben schmeichelhaft sind. Die Schweiz hat sich aber halt gegen die Freiheit der Meinungsäusserung und für das Kriminalisieren von Allem und Jedem entschieden.