Ehrverletzung als Amtspflicht

Eine Staatsanwältin lehnte sich in einem Strafverfahren gegen eine Treuhänderin sehr weit zum Fenster hinaus und behauptete beispielsweise, es sei “erstellt”, dass die Beschuldigte seit Jahren dem Drogenhandel nachging.  Das traf nun allerdings nicht zu und die Beschuldigte wollte es sich verständlicherweise nicht bieten lassen. Sie reichte Strafanzeige gegen die Staatsanwältin ein. Das Obergericht hat nun aber die notwendige Ermächtigung – gemäss Bundesgericht zu Recht – verweigert (BGer 1C_661/2013 vom 26.11.2013). Es gehöre zu den Amtspflichten, Anschuldigen und Verdächtigungen zu erheben. Die Grenze bilde die wider besseres Wissen erfolgte falsche Anschuldigung:

Die Auffassung des Obergerichts, dass das Erheben von Anschuldigungen und Verdächtigungen durch die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Strafverfahrens im Sinn von Art. 14 StGB gesetzlich erlaubt bzw. geboten und damit nicht nach Art. 173 StGB strafbar ist, trifft offensichtlich zu, ebenso wie die weitere Überlegung, dass bewusst falsche Anschuldigungen den Rahmen der Amtspflicht sprengen und grundsätzlich als Verleumdung nach Art. 174 StGB strafbar sind. In tatsächlicher Hinsicht schloss das Obergericht indessen aus, dass die Beschwerdegegnerin ihre Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin wider besseres Wissen erhob (E. 2.2).

Nun, die Staatsanwältin hat eben nicht bloss Verdächtigungen erhoben, sie hat behauptet, der Drogenhandel sei erstellt. Dabei hat sie sich aber bloss geirrt und nicht wider besseres Wissen gehandelt:

In ihrem Gesuch vom 5. März 2010 um Genehmigung einer Telefonüberwachung gegen die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin den sich aus dem Polizeirapport vom 8. Februar 2010 ergebenden Verdacht gegen die Beschwerdeführerin teilweise unzutreffend und zumindest zugespitzt dargestellt. Es war entgegen der Darstellung im Gesuch offensichtlich nicht “erstellt”, dass B. , C. und die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren gemeinsam dem Drogenhandel nachgingen, und die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei wegen Betrugs vorbestraft, war falsch. Das ändert allerdings nichts daran, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der schweren Belastungen A. s, die aufgrund ihrer geschäftlichen Verbundenheit mit dem Hauptverdächtigen jedenfalls in diesem frühen Stadium der Untersuchung plausibel erscheinen mussten, der dringende Verdacht bestand, massgebend in die Drogengeschäfte B. s verwickelt zu sein. Dies lässt die Stellung des Telefonüberwachungsgesuchs durch die Beschwerdegegnerin gerechtfertigt erscheinen. Vor allem aber hatte die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt weder sichere Erkenntnisse über die Beteiligung der Beschwerdeführerin an diesen Drogengeschäften noch über ihre Vorstrafen bzw. deren Fehlen. Der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 5. März 2010 wider besseres Wissen der Mitwirkung am Drogenhandel und einer kriminellen Vergangenheit bezichtigt, lässt sich damit nicht einmal ansatzweise begründen. Ob die Begründung des Gesuchs fehlerhaft, übertrieben oder gar leicht tendenziös ausgefallen sein mag, ist nach dem Gesagten strafrechtlich unerheblich und damit in diesem Zusammenhang ohne Belang (E. 2.2.2).