Eigentum für Beschlagnahme nicht entscheidend

Das Obergericht des Kantons Aargau musste auf Geheiss des Bundesgerichts (s. meinen früheren Beitrag) auf die Beschwerde einer Bank gegen die Aufhebung einer Beschlagnahme eintreten. Dem ist das Obergericht nun nachgekommen. Diesmal hat es aber in der Sache das Bundesrecht verletzt. Die Aufhebung der Beschlagnahme war bundesrechtswidrig (BGer 1B_168/2015 vom 18.08.2015).

Beschwerdeführerin war eine kreditgebende Bank, die dem Täter B. vorwirft, sein Unternehmen zur Finanzierung seines aufwendigen Lebensstils ausgehöhlt, dessen Konkurs verschuldet und sich dabei in verschiedener Hinsicht strafbar gemacht zu haben, beispielsweise dadurch, dass er das umstrittene Luxusfahrzeug über die F. zu Privatzwecken erworben habe (E. 2.2). Dieses Fahrzeug wurde betreibungsrechtlich verwertet. Strittig war, ob der Verwertungserlös aus der Beschlagnahme zu entlassen war. Das Bundesgericht folgt der Argumentation der Bank:

Es trifft zwar zu, dass die D. nie Eigentum am umstrittenen Fahrzeug hatte, dieses verblieb der Leasinggeberin. Das ist indessen nicht entscheidend. Nach dem Bericht der Kantonspolizei vom 27. November 2013, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, stammten die finanziellen Mittel der F. im Zeitpunkt des umstrittenen Autokaufs allesamt entweder aus den in bar eingezahlten Verkaufserlösen, welche zuvor der D. bzw. der G. AG (einer weiteren vom Beschwerdegegner beherrschten Firma) vorenthalten wurden, oder aus den Direktüberweisungen zu Lasten des Kontokorrents der G. AG. Nach diesem Bericht besteht somit der dringende Verdacht, dass der Beschwerdegegner die Mittel für den Autokauf der D. und der G. AG durch die Gegenstand des Strafverfahrens gegen ihn bildenden Vermögens- und Konkursdelikte entzogen hat, womit das umstrittene Fahrzeug bzw. dessen Verwertungserlös möglicherweise einen durch eine Straftat erlangten, nach Art. 70 Abs. 1 StGB einzugsfähigen Vermögenswert darstellen könnte. Das Obergericht hat daher Bundesrecht verletzt, indem es die Aufhebung der Beschlagnahme des Verwertungserlöses schützte, die Beschwerde ist begründet (E. 2.3).