Ein Amtsgeheimnis ist ein Amtsgeheimnis …
… und zwar auch dann, wenn die Schweigepflicht nicht in einem ausserstrafrechtlichen Gesetz festgeschrieben ist und wenn das kantonale Personalgesetz nicht zur Anwendung kommt (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Es reicht, Behördenmitglied zu sein; und das ist auch ein durch den Regierungsrat gewähltes Mitglied des Universitätsrats.
Damit bestätigt das Bundesgericht in einem zur Publikation vorgesehenen Urteil einen Schuldspruch des Obergericht des Kantons Bern (BGE 6B_851/2015 vom 07.03.2016):
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, sind Geheimhaltungsvorschriften zum Schutz der Geheim- und Privatsphäre des Einzelnen und der staatlichen Verwaltung zwar in zahlreichen speziellen Erlassen des privaten oder öffentlichen Rechts verankert und wird die Wirkung dieser privat- oder öffentlichrechtlichen Bestimmungen zum Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter durch das Strafrecht verstärkt, indem dieses einzelne Kategorien von Geheimnisverletzungen unter Strafandrohung verbietet (…). Doch lässt sich hieraus nicht ableiten, dass die Geheimhaltepflicht in jedem Fall in einem formellen Gesetz festgeschrieben sein muss. Der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegt grundsätzlich jedes solche Geheimnis, das dem Behördenmitglied oder Beamten in dieser Eigenschaft anvertraut oder von ihm in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen wird, selbst wenn keine beamtenrechtliche oder sonstige Norm das ausdrücklich so sagen sollte (…). Dabei ergibt sich die Verpflichtung zur Geheimhaltung aus der besonderen Stellung des Behördenmitgliedes bzw. des Beamten. Einer besonderen ausserstrafrechtlichen Grundlage in dem für die Ausübung des Amtes massgebenden Gesetz bedarf es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die sich für ihren Standpunkt auf eine vereinzelte Meinung in der Literatur stützt (…), nicht. Somit steht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Universitätsrätin nicht dem im Personalgesetz des Kantons Zürich vom 27. September 1998 festgeschriebenen Amtsgeheimnis untersteht (§§ 1 und 51 Abs. 1 PG/ZH; LS 177.10) und dass die Pflicht zur Verschwiegenheit der Mitglieder sowie die Teilnehmer an den Sitzungen des Universitätsrats lediglich im Organisationsreglement des Universitätsrates vom 19. Oktober 1998 verankert ist (§ 9 Organisationsreglement; LS 415.111.1), der Annahme einer Geheimhaltungspflicht nicht entgegen. Für die Strafbarkeit nach Art. 320 Ziff. 1 StGB genügt es mithin im zu beurteilenden Fall, dass die Beschwerdeführerin als durch den Regierungsrat gewähltes Mitglied des Universitätsrates, und damit als Behördenmitglied (vgl. auch Beschwerde S. 11), in der Sitzung vom 26. August 2013 von der Stossrichtung des Expertenberichts Kenntnis erlangt und diese der Geheimhaltung unterliegende Information dem Journalisten E. mitgeteilt hat (E. 5.2).