Ein Betrug, der keiner sein konnte
Das Bundesstrafgericht (Einzelrichter) hat bekanntlich zwei Personen im Zusammenhang mit Wetten auf manipulierte Fussballspiele freigesprochen. Nun liegt das begründete Urteil vor (SK.2012.21 vom 13.11.2012). Was die Beschuldigten allenfalls getan haben, war kein Betrug, weil man nur einen Menschen durch arglistige Täuschung in einen Irrtum versetzen kann:
2.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass bei der Entgegennahme oder anschliessenden Bearbeitung der in den Anklageschriften thematisierten Wetten natürliche Personen bei den Wettanbietern involviert waren. Zu Gunsten der Beschuldigten ist daher anzunehmen, dass bei den fraglichen Wetten kein Mensch durch Täuschung in einen Irrtum versetzt worden ist. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass selbst wenn erstellt wäre, dass die besagten Wetten von Menschenhand bearbeitet wurden, sich eine Täuschung im Sinne von Art. 146StGB mangels auch nur geringster Kenntnisse über die Organisation und Geschäftsabläufe bei den angeblich geschädigten Internetwettanbietern und über die für diese handelnden Personen nicht rechtgenüglich beweisen liesse, ist doch nicht auszuschliessen, dass vorliegend auch bei den Wettanbietern Personen tätig waren, die in Manipulationen eingeweiht waren, wie dies offenbar bei dem in der Anklageschrift erwähnten Wettvermittler der Fall war.
2.5 Die vorhandene Beweislage reicht nach dem Gesagten nicht aus, um die vorliegenden Anklagesachverhalte unter den Tatbestand des Betrugs (Art. 146StGB) zu subsumieren. Die in den Anklageschriften umschriebenen Taten lassen sich auch nicht unter einen anderen Straftatbestand, insbesondere nicht unter den allenfalls in Frage kommenden Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147StGB, subsumieren. Die Beschuldigten A. und B. sind daher freizusprechen.
Das Urteil scheint rechtskräftig zu sein.