"Ein bisschen Englisch"

Das Bundesgericht weist in einem neuen Entscheid (1P.102/2006 vom 26.06.2006) die staatsrechtliche Beschwerde eines zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilten Drogenhändlers ab, obwohl dieser gute Argumente für seinen Gang nach Lausanne zu haben schien.

Als erstes rügte der Beschwerdeführer, mangels genügender Sprachkenntnisse nicht hinreichend über sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden zu sein. Dazu das Bundesgericht:

Desgleichen hat der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage hin bestätigt, dass er den Polizisten verstehe, wenn dieser Englisch mit ihm rede. Zwar sagte er wörtlich: „Ich verstehe ein bisschen Englisch“ (act. 245), seine Antworten stimmten jedoch mit allen Fragen überein, was zeigt, dass seine Sprachkenntnisse durchaus ausreichend waren. Abschliessend hatte der Beschwerdeführer auf Nachfrage durch den Polizisten hin weder Berichtigungen noch Ergänzungen anzubringen. Er hat denn das Protokoll auch als „vorgelesen und bestätigt“ unterschrieben (act. 246). Zusätzlich hat er jede einzelne Protokollseite unterzeichnet (E. 2.1).

Nebst weiteren Rügen machte der Beschwerdeführer Mängel bei den Einvernahmen geltend. Die Erwägungen des Bundesgerichts dazu vermögen m.E. nicht zu überzeugen:

In Anbetracht der schweren Drogendelikte, welche dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden und mit welchen er die Gesundheit zahlreicher Menschen stark gefährdet hat, und den nur zum Teil mangelhaft erfolgten Einvernahmen, kann der Argumentation des Obergerichts gefolgt werden, wonach die Protokolle dennoch verwertbar seien. Gleiches gilt für die ersten Einvernahmen, in welchen der Polizist selber auf Englisch übersetzt hat, zumal der Beschwerdeführer nie geltend gemacht hat, er verstehe ihn nicht. Die schlüssige Beantwortung der Fragen belegt, dass offenkundig keine wesentlichen Verständigungsprobleme bestanden haben. Soweit der Beschwerdeführer fehlerhafte Übersetzungen rügt, handelt es sich um durch keinerlei Anhaltspunkte belegte Behauptungen, auf welche nicht einzutreten ist (…) (E. 4.2, Hervorhebungen durch mich).

Dazu noch Worte zu finden ist nicht einfach. Genau um solche Fragen zu verhindern, gibt es doch das Recht auf einen Dolmetscher und das Recht auf anwaltliche Verbeiständung. Werden diese Rechte verletzt, kann ein Beschuldigter offensichtlich überhaupt nichts mehr erreichen. Er ist davon abhängig, was im Protokoll steht, und zwar völlig egal, ob er überhaupt verstanden hat, was er unterzeichnet hat. Dieser Fall zeigt in aller Deutlichkeit, wie wichtig es ist, so lange zu schweigen bis ein Anwalt zugegen ist. Das heisst ja dann nicht unbedingt, dass das Ergebnis günstiger wäre, aber es wäre dann justizförmig zustande gekommen und würde dem Bundesgericht solche Argumentationen ersparen.