Ein Grenzfall, aber doch Mord

Das Bundesgericht folgt dem Obergericht des Kantons Bern und beurteilt einen Sachverhalt als versuchten Mord, wenn auch offenbar nur knapp (BGer 6B_966/2022 vom 17.04.2023, Fünferbesetzung):

Zusammenfassend verletzt der Schuldspruch wegen versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB kein Bundesrecht, auch wenn es sich vorliegend um einen Grenzfall handelt (E. 2.4.4).  

Den Grenzfall begründet wohl der Umstand, dass der Täter “sein Vorhaben” nicht zu Ende brachte und sogar noch einen Notruf absetzte. Es sei daher fraglich, ob von einem absoluten Vernichtungswillen ausgegangen werden dürfe.

Da er sein Vorhaben nicht zu Ende brachte und schliesslich den Notruf alarmierte, erscheint fraglich, ob von einem eigentlichen Vernichtungswillen ausgegangen werden kann. Jedenfalls hat er mit seinem mindestens fünfmaligen, wuchtigen und zielgerichteten Zustechen, seine Entschlossenheit, die ihm schutzlos ausgelieferte Beschwerdegegnerin 2 zu töten, bis zu deren Fusstritt auf grausame Art und Weise gezeigt (E. 2.4.2). 

Diese Erwägung müsste doch den Mord eher ausschliessen denn begründen. Jedenfalls hatte das auch nicht gerade für milde Urteile bekannte Regionalgericht Berner Jura-Seeland noch auf versuchte vorsätzliche Tötung erkannt und – auch wegen mehrfacher Vergewaltigung – zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Grenzfall kostet den Täter neun Jahre, denn das Obergericht hat die Strafe mehr als verdoppelt: 17 Jahre.

Die “in dubio- bzw. Willkürrüge zum Motiv wischt das Bundesgericht weg, indem es dem Täter vorwirft, seinen Begründungsanforderungen nicht genügt zu haben. Gerügt war allerdings, dass sich die Vorinstanz dazu gar nicht geäussert habe:

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie davon ausgehe, sein Nachtatverhalten sei prozesstaktisch motiviert gewesen, genügen seine Ausführungen den qualifizierten Begründungsanforderungen an die Willkürrüge nicht (vgl. hierzu BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Er beschränkt sich darauf, geltend zu machen, in den Akten fände sich kein einziger Anhaltspunkt, der für die Sichtweise der Vorinstanz sprechen würde (Beschwerde S. 13 f.), ohne sich jedoch mit den Erwägungen der Vorinstanz, mit welchen sie ihren Schluss begründet (vgl. Urteil S. 37), auseinanderzusetzen. Auf die Beschwerde kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden (2.4.3).