Ein höchstrichterlicher Beitrag zum Unwert der Strafverteidigung
Das Bundesgericht stellt in Fünferbesetzung ein weiteres Signal gegen Honorarbeschwerden von Pflichtverteidigern. Im angesprochenen Urteil gibt es dem Verteidiger in der Sache zwar teilweise Recht, weist seine Beschwerde aber dennoch vollumfänglich und kostenfällig ab (vom 27.03.2014). Blosse Irrtümer oder unhaltbare Argumente der Vorinstanz zu Lasten des Verteidigers führen nicht zur Gutheissung einer Beschwerde.
Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten worden ist und Bemühungen nicht honoriert werden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören. Für die Annahme einer Verletzung von Art. 135 StPO genügt es nicht, wenn die kantonale Behörde, welche die Entschädigung festzusetzen hat, einen in Rechnung gestellten Posten irrtümlich würdigt oder sich auf ein unhaltbares Argument stützt. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 122 I 1 E. 3a;118 Ia 133 E. 2b und d; je mit Hinweisen). Auch wenn die Vorinstanz den für die persönliche Betreuung des Mandanten in Rechnung gestellten Aufwand von Fr. 165.– (55 Minuten zu Fr. 180.–) irrtümlicherweise nicht berücksichtigt hat, liegt das von ihr festgesetzte Honorar von gesamthaft Fr. 3’076.– ohne Weiteres innerhalb des ihr zustehenden Ermessensbereichs. Es steht insgesamt in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (E. 4.2).
Das ist im Ergebnis eine klare Absage an die Überprüfung einzelner Positionen einer Honorarrechnung. Damit genügt es bundesrechtlich, wenn das Verteidigerhonorar gesamthaft betrachtet nicht als ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Unverhältnismässige und ungerechte Kürzungen sind aber mir Bundesrecht vereinbar. Die Oberrichter einzelner (zum Glück nur weniger) Kantone werden sich freuen. Sie können weiterhin fast beliebig Kostennoten kürzen und sich neu sogar zu Ungunsten der Verteidiger irren. Mit der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen sie nicht einmal mehr mit Beschwerdeverfahren rechnen.
Weshalb eine neue Schrift?
War nicht beabsichtigt. Alte Schrift!
Ein unhaltbares Argument verstösst also nicht in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsempfinden?