Ein Orden für die Bezirksanwältin

Einem Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2005 (1A.43/2005) ist zu entnehmen, dass Frau BA Cornelia Cova vom peruanischen Präsidenten mit dem zweithöchsten Orden, der in Peru Zivilpersonen verliehen werde, ausgezeichnet wurde. Die Auszeichnung sei im Zusammenhang mit der Behandlung des Rechtshilfeersuchens in der Affäre Fujimori/Montesinos verliehen worden.

Im hier beurteilten Fall ging es um ein neuerliches Rechtshilfeersuchen Perus. Die Beschwerdeführer machten u.a. Befangenheit der vom ersuchenden Staat ausgezeichneten Bezirksanwältin geltend. Das Bundesgericht ging darauf aus novenrechtlichen Gründen nicht ein:

“Die Beschwerdeführer legen zum Beweis der Verleihung des Ordens an Bezirksanwältin Cova einen Auszug aus dem peruanischen Amtsblatt (“Diario Official de la Républica del Peru”) vom 14. Februar 2003 ins Recht. Diesen musste die Vorinstanz nicht von Amtes wegen erheben. Ein schweizerisches Gericht muss den Inhalt ausländischer Amtsblätter nicht kennen. Das neue Vorbringen ist daher unzulässig” (E. 7.2).

Im Klartext: Der schweizerische Anwalt muss den Inhalt ausländischer Amtsblätter kennen, das schweizerische Gericht nicht.