Ein Tag ist ein Tag ist ein Tag
Das Bundesgericht sah sich veranlasst, einem Beschwerdeführer u.a. zu erläutern, dass ein Tag auch im strafrechtlichen Sinn ein Tag ist (BGer 6B_682/2016 vom 12.10.2016).
Erstaunlich ist daran eigentlich in erster Linie, dass es sich dabei auf eine Gesetzbestimmung berufen konnte.
Allgemein gilt der angebrochene Tag bei der Anrechnung als voller Tag. Indem aber ein Insasse aus einer Institution aus- und in eine andere eintritt, verdoppelt sich der “Tag” nicht. Angesichts des fehlenden Realitätsbezugs erstaunt es nicht, dass der Gesetzgeber keine derartige Grundlage vorsah, die im Übrigen zu einer dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufenden Privilegierung bei Haftversetzungen führen würde. Der Gesetzgeber hat indessen geregelt, dass strafrechtlich der Tag 24 aufeinander folgende Stunden hat und der Monat und das Jahr nach der Kalenderzeit berechnet werden (Art. 110 Abs. 6 StGB). Nach dem Ansinnen des Beschwerdeführers würde ein Insasse mehr Tage im Vollzug verbringen, als der Monat oder das Kalenderjahr Tage zählt (E. 2.6).
Wer den Bezug bezweifelt, sei auf den Gesetzestext verwiesen (Art. 110 Abs, 6 StGB):
Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
Es hat halt doch einen Sinn, unser Strafrecht. Im Übrigen ist das Gesetz leider lückenhaft. So weiss ich bis heute nicht, ob die Erde – strafrechtlich gesehen – rund ist. Ob das ein echte oder eine unechte Gesetzeslücke Lücke ist, wird das Bundesgericht sicher auch noch zu entscheiden haben.