Ein Urteil als Genugtuung
Aus einem neuen Bundesgerichtsentscheid (BGer 6B_810/2008 vom 12.03.2009) zum Beschleunigungsgebot:
Es ist daher im konkreten Fall ausreichend, die Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festzustellen und der Beschwerdeführerin hierdurch eine Genugtuung für die erlittene Rechtsverletzung zu verschaffen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1P.338/2000 vom 23. Oktober 2000 E. 4d/aa und 4d/cc, in: Pra 2001 Nr. 3 S. 12) (E. 3.5).
Die Kosten wurden übrigens dem Beschwerdeführer auferlegt, der mit seinen Rügen im Wesentlichen unterlegen ist.
Im Gegensatz dazu propagierte das BGer in 6S.32/2004, E.3.3.1, bei verletztem Beschleunigungsgebot als Sanktionsmöglichkeiten nur die Reduktion der Strafe, das gänzliche Absehen von Strafe und – als ultima ratio – die Verfahrenseinstellung.
Aber es ist nicht das erste Mal, dass die damals schon mitwirkenden Schneider und Wiprächtiger ihre eigene Rechtsprechung ignorieren und gewissen Beschwerdeführern eine Sonderbehandlung zukommen lassen.