Einbruch ja, aber Brandstiftung?

Manchmal sieht man schon der Darstellung des Sachverhalts durch das Bundesgericht an, dass es die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung abweist. Einen solchen Entscheid hat das Bundesgericht heute online gestellt (BGE 1P.2/2006 vom 19.05.2006):

Kurz nach 2 Uhr des 26. Dezember 1998 drang X. mit Hilfe eines von einem früheren Pächter leihweise erhaltenen und nicht zurückgegebenen Schlüssels unbefugterweise in das damalige Restaurant A. in B. ein, wo er diverse Spiel- und den Zigaretten-Automaten aufbrach und diesen Bargeld entnahm. Anschliessend verliess er das Lokal. Danach brach im Dartraum des Restaurants im Bereiche der Polstermöbel, welche X. in der Absicht etwas zu schlafen zusammengeschoben und wo er gemäss seinen Aussagen auch mit Rauchwaren und Papiertaschentüchern hantiert hatte, ein Brand aus, der um 4 Uhr der Polizei gemeldet wurde und der das Lokal praktisch verwüstete.

Das Bundesgericht tritt auf einige Rügen gar nicht ein und zerpflückt die Argumente zur Unschuldsvermutung, bewilligt aber die unentgeltliche Rechtspflege. Auffallend ist auch, dass der Fall relativ lange Zeit am Bundesgericht hängig war.

War es doch nicht so eindeutig, wie es das Urteil vermuten lässt?