Eine Therapiestunde pro Woche
Nach Art. 56 Abs. 5 StGB darf eine therapeutische Massnahme in der Regel nur angeordnet werden, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht. Ein Betroffener hat vor Bundesgericht die Anordnung einer kleinen Verwahrung angefochten mit dem Argument, eine geeignete Einrichtung stehe nicht zur Verfügung. Der bisherige vorzeitige Massnahmenverlauf – zuletzt in der Strafanstalt Bostadel! – schien dies an sich nur zu bestätigen. Dass er mit seiner Rüge dennoch scheiterte, überrascht nicht. Ich kann mir nicht einmal vorstellen, dass ein Gericht jemals anerkennen würde, eine geeignete Einrichtung bestehe nicht. Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesgericht immerhin zur Intensität der Therapie gesagt (BGer 6B_625/2012 vom 27.06.2013):
Anzumerken ist allerdings, dass stationäre Behandlungen nach Art. 59 StGB namentlich hinsichtlich Stundenfrequenz und Konfrontationsdichte tendenziell eine hohe Intensität aufweisen müssen, weshalb lediglich eine Therapiestunde pro Woche jedenfalls mittelfristig nicht als ausreichend im Sinne eines stationären Therapieangebots bezeichnet werden kann (E. 4.3).
Eine Therapiestunde pro Woche, was oft genug über Jahre hinweg praktiziert wird, reicht also nicht.