Eine weitere Lektion für das Bundesstrafgericht
In einem zur BGE-Publikation vorgesehenen Urteil (6S.479/2006 vom 04.07.2007) hebt das Bundesgericht erneut einen Entscheid des Bundesstrafgerichts (Strafkammer, SK.2006.5 vom 05.07.2006)) gleich aus mehreren Gründen auf. Erfolgreich war allerdings lediglich die Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft. Diejenige des Verurteilten wurde abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten war.
In der Vernehmlassung hatte das Bundesstrafgericht geltend gemacht, der Staatsanwalt des Bundes sei zur Beschwerde gar nicht legitimiert. Das sah das Bundesgericht anders, ohne dies freilich überzeugend zu begründen:
Grundsätzlich muss jener Staatsanwalt, der das Ermittlungsverfahren geführt hat, auch die Anklage vor Bundesstrafgericht im Namen des Bundesanwaltes im Sinne von Art. 125 ff. BStP erheben und vertreten (BBl 2001 6059). Kommt den Staatsanwälten aber die Funktion des öffentlichen Anklägers des Bundes zu, sind sie befugt, für den Bundesanwalt nach Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts zu erheben (BGE 133 IV 187, E. 2.1). Die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Staatsanwalt des Bundes, Thomas Wyser, erhoben. Da dieser die Schweizerische Bundesanwaltschaft bereits im bundesstrafgerichtlichen Verfahren vertreten hat, ist er auch zur Beschwerdeführung vor Bundesgericht legitimiert (E. 2.1).
In der Sache war das Bundesstrafgericht auf eine Anklage nicht eingetreten, u.a. weil die Einvernahme von Zeugen durch ausländische Richter nicht unter den Schutz von Art. 307 StGB falle. Auch dies sieht das Bundesgericht anders, und auch hier überzeugt mich die Begründung nicht:
Auch wenn, was hier nicht zu entscheiden ist, der Schutzbereich auf schweizerische gerichtliche Verfahren beschränkt sein sollte, so bleibt festzustellen, dass die Lauterkeit des schweizerischen Verfahrens tangiert ist, wenn bei der rechtshilfeweisen Einvernahme für dieses Verfahren vor dem ausländischen Richter falsche Aussagen getätigt werden (E. 3.2).
Gerügt wurde weiter, das Bundesstrafgericht habe zu Unrecht von der Ausfällung einer Ersatzforderung abgesehen. Auch diese Rüge der Bundesanwaltschaft hat das Bundesgericht gutgeheissen. Die Stichhaltigkeit der Begründung kann hier nicht überprüft werden, weil sie sich auf die Stellungnahmen bezieht, die nicht bzw. nur auszugsweise publiziert sind:
Entgegen der vorinstanzlichen Stellungnahme (Ziff. 4) und der Vernehmlassung des Beschwerdegegners (S. 8) macht die Bundesanwaltschaft deshalb zu Recht geltend, dass auch das Bundesstrafgericht davon ausgehe, der vom Beschwerdegegner realisierte Vermögensvorteil sei unmittelbare Folge der illegalen Betäubungsmittelproduktion. Vor diesem Hintergrund haben die Vermögenswerte als durch eine Straftat erlangt zu gelten, und das Bundesstrafgericht hätte auf deren Einziehung oder auf eine Ersatzforderung erkennen müssen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben (E. 4.2).
Einzig im Kostenpunkt wurde das Urteil des Bundesstrafgerichts geschützt.