Einführung ins Einziehungs- und Beschlagnahmerecht
Manchmal lesen sich Bundesgerichtsurteile wie auf das Allerwesentlichste reduzierte Skripts oder Lehrbücher. Ein solches Beispiel findet sich in BGer 1B_114/2015 vom 01.07.2015, wo das Bundesgericht der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft erklären muss, bei welchen Einziehungsarten ein Deliktskonnex erforderlich ist.
Konkret äusserte sich das Bundesgericht zur Restitutionsbeschlagnahme, die auch dann möglich ist, wenn sich die geschädigte Person als Privatklägerin konstituiert hat:
Die Untersuchungsbehörde könnte somit (gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB) zur Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung des Staats z.B. eine Konto- oder Grundbuchsperre verfügen und so Vermögenswerte der beschuldigten Person mit Beschlag belegen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte brauchen keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen. Damit unterscheidet sich dieser strafprozessuale Arrest gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB von der Einziehungsbeschlagnahmung (nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) und der Beschlagnahmung im Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten (“Restitutionsbeschlagnahmung”, Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 bzw. Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB), bei welchen eine Konnexität zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62 f.; vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220; 129 II 453 E. 4.1 S. 461). Anders als eine Einziehungsbeschlagnahme stellt eine Ersatzforderungsbeschlagnahmung auch nicht die Vorstufe zu einer Einziehung dar. Vielmehr hat der Gesetzgeber für staatliche Ersatzforderungen den Weg der ordentlichen Zwangsvollstreckung vorgeschrieben und darüber hinaus deutlich gemacht, dass dabei kein Vorzugsrecht des Staats begründet wird (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB), es sich mithin um eine Forderung Dritter Klasse nach Art. 219 Abs. 4 SchKG handelt (vgl. BGE 126 I 97 E. 3d/dd S. 110; Urteile 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.1; 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1.5; 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.1.2) [E. 4.4.1].
Inwiefern es sich bei der beschlagnahmten Liegenschaft um Deliktserlös aus den untersuchten Konkursdelikten (oder um ein Surrogat daraus) handeln könnte, wird im angefochtenen Entscheid nicht dargelegt. Insbesondere erläutert die Vorinstanz nicht, inwiefern durch Konkursdelikte, etwa durch Gläubigerbevorzugung, deliktischer Gewinn in die beschlagnahmte Liegenschaft eingeflossen sein könnte. Auch der Vorwurf, die Beschwerdeführer hätten Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen in der Höhe von Fr. 4’835.05 unterschlagen, lässt nicht erkennen, inwiefern sich darauf eine richterliche Ausgleichseinziehung der beschlagnahmten Liegenschaft stützen liesse (E. 6.2).