Einführung ins Schuld- und Sachenrecht

… bietet die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in BGer 6B_994/1010 vom 07.07.2011 an. Sie kassiert eine Verurteilung wegen Diebstahls von CHF 400.00, weil es sich dabei nicht um eine fremde Sache handelte. Zum angeblichen Diebstahl kam es im Rahmen eines Kokainkaufs. Der Beschuldigte hat dem Verkäufer CHF 400.00 übergeben und sie ihm anschliessend wieder entrissen.

Das Bundesgericht hält fest, dass der Verkäufer die Geldscheine noch nicht unausscheidbar mit eigenem Geld zusammengelegt hat und somit kein originäres Eigentum am Geld erwarb (E. 5.3.3.1), zumal der Eigentumserwerb nach dem Kausalitätsprinzip ein gültiges Grundgeschäft voraussetzt. Das entsprechende Grundgeschäft (Kokainkauf) beurteilt das Bundesgericht wegen des rechtswidrigen Inhalts als nichtig (E. 5.3.3.2).

In E. 5.3.3.3 driftet das Bundesgericht ohne mir ersichtlichen Grund auf die Frage der Formnichtigkeit von Verträgen ab, ohne etwas daraus abzuleiten. Die Schlussfolgerung erweist sich dann als eher banal:

Im Rahmen des nichtigen Betäubungsmittelgeschäfts verblieb somit das Eigentum an den vier Geldnoten beim Beschwerdeführer als Käufer. Das Geld, welches er als Kaufpreiszahlung übergab, war deshalb nicht fremd im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, als er es dem Geschädigten später wieder entriss. Demnach beging er keinen Diebstahl. Diesem Ergebnis entspricht, dass der Beschwerdeführer an den Geldscheinen ein dingliches Recht hatte und ihm unter anderem grundsätzlich die Möglichkeit offenstand, diese gestützt auf Art. 641 Abs. 1 ZGB vom Geschädigten herauszuverlangen. Daran ändert nichts, dass ihm – mangels verbotener Eigenmacht des Geschädigten – im Rahmen des Besitzesschutzes gemäss Art. 926 ff. ZGB keine Selbsthilfe zustand (STARK/ERNST, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 3. Aufl. 2007, N. 1 ff. vor Art. 926-929 ZGB) (E. 5.3.4.4).