Eingesperrt trotz veralteten Gutachtens

Vor Bundesgericht obsiegt er nun mit einer Laienbeschwerde, weil das Gutachten, auf das sich die Vorinstanz stützen wollte, nicht “hinreichend aktuell” ist (BGer 6B_1438/2019 vom 25.05.2020):

Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formale Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist daher, ob die vorliegende Begutachtung mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen (BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254; 128 IV 241 E. 3.4 S. 247 f.). Die Entscheidung über die sinnvolle und zweckmässige Massnahme ist nach Auskunft der Experten “eine delikate Angelegenheit”. Dem Bundesgericht ist diese Entscheidung bzw. die Beurteilung der sich stellenden Fragen aufgrund des vorinstanzlich festgestellten massgebenden Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht abschliessend möglich. Angesichts der von der Vorinstanz dargelegten und ausführlicher in der staatsanwaltschaftlichen Vernehmlassung zuhanden der Vorinstanz geschilderten massnahmenrelevanten Vorkommnisse sowie der bereits länger zurückliegenden Begutachtungen und des nunmehr in die Alterskategorie der Jungen Erwachsenen aufgestiegenen Beschwerdeführers drängt sich eine erneute Begutachtung (Art. 9 Abs. 3 JStG) auf. Es kann nicht mehr auf ein Ergänzungsgutachten aus dem Jahr 2016 verwiesen werden (E. 3.3.4). 

Jetzt erweist sich der Freiheitsentzug doch aber als rechtswidrig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder jedenfalls nicht dargetan sind. Das Bundesgericht entlässt trotzdem nicht:

Die thematisierte Problemstellung lässt sich auf der aktuellen Sachverhaltsgrundlage nicht hinreichend zuverlässig beurteilen. Eine bundesgerichtliche Entlassungsanordnung kommt bereits angesichts mangelnder Entlassungsvorbereitungen, des fehlenden sozialen Empfangsraums sowie nach den aktenkundigen Vorkommnissen nicht auszuschliessenden Sicherheitsbedenken zurzeit ohnehin nicht in Betracht. Entscheidend ist, dass angesichts der kritischen Sachlage nicht lediglich auf die vorinstanzlich angemahnte Begutachtung hinsichtlich der absehbaren jährlichen Überprüfung der Massnahme (Urteil S. 7) verwiesen werden kann. Vielmehr erweist sich die Erarbeitung eines aktuellen Gutachtens als unumgänglich (E. 3.5).