Eingesperrt und geknebelt
Mit dem Segen des Bundesgerichts wurde einem amtlich verteidigten Untersuchungshäftling verboten, direkt Eingaben an das Zwangsmassnahmengericht zu machen (BGer 1B_241/2013 vom 24.10.2013). Es war ihm mittels Verfügung mitgeteilt worden, künftige Eingaben würden als Makulatur betrachtet und vernichtet; dies, nachdem er beinahe täglich – allein am 17. April 2013 sechs – Eingaben an das Zwangsmassnahmengericht gerichtet hatte, welches zudem für die gestellten Anträge auch nicht zuständig sei.
So mühsam es für ein Gericht auch sein mag, mit Eingaben eingedeckt zu werden, so heikel erscheint es mir, künftige Eingaben einfach nicht mehr zu beachten und zu vernichten. Dabei wird es nun aber bleiben, weil das Bundesgericht aus formellen Gründen nicht auf die Laienbeschwerde des Untersuchungshäftlings eintritt:
Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er seine Eingaben ans Zwangsmassnahmengericht nicht mehr direkt, sondern nur noch über seinen amtlichen Verteidiger einreichen kann, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet. Wenn er dadurch seine Verteidigungsrechte verletzt sieht, kann er dies beim Strafrichter rügen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (E. 1).
Bleibt zu hoffen, dass der amtliche Verteidiger einen guten Job macht, zumal der Betroffene selbst nicht mehr gehört wird.
Kurz nach Einführung der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht habe ich in den Akten eines Klilenten, dessen Ausschaffungshaft verlängert werden sollte, folgenden Antrag des früheren amtlichen Verteidigers gefunden: „Die Ausschafungshaft sei um die maximale Dauer von drei Monaten zu verlängern“. Mein Kollege war praktisch ohne Instruktion zum Schluss gelangt, der Fall sei klar, die Voraussetzungen für die beantragte Verlängerung seien gegeben, also müsse er diesen Antrag stellen. Ich hoffe, der Betroffene habe einen amtlichen Verteidiger, der sich mehr Mühe macht.
Ich habe es bisher nie begriffen, wenn ein amtlicher Verteidiger bzw. überhaupt ein Strafvertediger die Anträge des Staatsanwalts oder Teile der Begründung wiederholt und für korrekt erklärt. Man kann ja im Notfall auch einfach nichts sagen bzw. nichts schreiben.
Was sind eigentlich die Folgen eines „nicht wiedergutzumachenden Nachteil“?
Weil bei mir kam es viele male zu einem solchen „nicht wiedergutzumachenden Nachteil“ aber irgendwie scheint mir das auch nur Makulatur zu sein?!