Eingesperrt und geknebelt

Mit dem Segen des Bundesgerichts wurde einem amtlich verteidigten Untersuchungshäftling verboten, direkt Eingaben an das Zwangsmassnahmengericht zu machen (BGer 1B_241/2013 vom 24.10.2013). Es war ihm mittels Verfügung mitgeteilt worden, künftige Eingaben würden als Makulatur betrachtet und vernichtet; dies, nachdem er beinahe täglich – allein am 17. April 2013 sechs – Eingaben an das Zwangsmassnahmengericht gerichtet hatte, welches zudem für die gestellten Anträge auch nicht zuständig sei.

So mühsam es für ein Gericht auch sein mag, mit Eingaben eingedeckt zu werden, so heikel erscheint es mir, künftige Eingaben einfach nicht mehr zu beachten und zu vernichten. Dabei wird es nun aber bleiben, weil das Bundesgericht aus formellen Gründen nicht auf die Laienbeschwerde des Untersuchungshäftlings eintritt:

Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er seine Eingaben ans Zwangsmassnahmengericht nicht mehr direkt, sondern nur noch über seinen amtlichen Verteidiger einreichen kann, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet. Wenn er dadurch seine Verteidigungsrechte verletzt sieht, kann er dies beim Strafrichter rügen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (E. 1).

Bleibt zu hoffen, dass der amtliche Verteidiger einen guten Job macht, zumal der Betroffene selbst nicht mehr gehört wird.