Eingestellte Verfahren als Vortaten?
Das Bundesgericht hält in einem neuen Grundsatzentscheid fest, dass das Vortatenerfordernis bei der Präventivhaft nicht gestützt auf eingestellte Strafverfahren bejaht werden darf (BGer 1B_91/2022 vom 18.03.2022). Dabei ist unerheblich, dass die Strafverfahren mangels Schuldfähigkeit eingestellt worden waren.
Definitive Verfahrenseinstellungen haben nach schweizerischem Strafprozessrecht die rechtlichen Wirkungen eines gerichtlichen Freispruches (Art. 320 Abs. 4 StPO). Die Einstellung (oder der Freispruch) “mangels Beweisen” oder auch wegen eines materiellen gesetzlichen Strafbefreiungsgrundes führt nicht zu einem “Freispruch zweiter Klasse”. Die Verfahrenserledigung zieht grundsätzlich die gleichen Rechtskraftwirkungen nach sich wie die Einstellung (oder der Freispruch) mangels Tatbestandes oder wegen positiven Nachweises der Unschuld. Eine Einstellung mit einem Schuldvorwurf zu verbinden, wäre mit der strafrechtlichen Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO) nicht vereinbar (Urteil 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn die beschuldigte Person mangels Schuldfähigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird (Urteil 6B_155/ 2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Indem die Vorinstanz das Vorliegen von Vortaten gestützt auf Sachverhalte, die einem definitiv eingestellten Strafverfahren zugrunde lagen, bejaht hat, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 221 Abs. 1 und 320 Abs. 4 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV) [E. 4.2.1].