Einheit des Verfahrens

Das Bundesgericht lässt zu, dass ein ursprünglich vereint geführtes Verfahren gegen zwei Beschuldigte getrennt weitergeführt werden soll, obwohl beide Sexualstraftaten in der selben Nacht gegenüber demselben Opfer begangen worden sein sollen, dessen Glaubwürdigkeit eine entscheidende Rolle zu spielen scheint (BGer 1B_524/2020, Fünferbesetzung am 28.12.2020):

Im Begriff der “Mittäterschaft” gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO ist auch die Nebentäterschaft eingeschlossen (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31 mit Hinweisen). Sie liegt vor, wenn verschiedene Personen unabhängig voneinander den Eintritt desselben tatbestandsmässigen Erfolgs bewirken (Urteil 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 4.5 mit Hinweisen). Von demselben tatbestandsmässigen Erfolg lässt sich gestützt auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im hier zu beurteilenden Fall jedoch nicht sprechen. Vielmehr soll die Geschädigte danach gemäss dem Tatvorwurf nicht nur durch unabhängig voneinander handelnde Täter, sondern auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein. Es handelt sich mithin nicht um einen Anwendungsfall von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO. Dass ein sachlicher Grund gemäss Art. 30 StPO bestünde, der eine Verfahrensvereinigung erforderlich machen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ein solcher besteht namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten vorwerfen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (BGE 138 IV 29 E. 5.5 S. 34 mit Hinweisen). Der blosse Umstand, dass sich zwei gegen dieselbe Person gerichtete Taten am selben Ort und in derselben Nacht ereignen, reicht dafür nicht. Ebensowenig genügt, dass in beiden Verfahren die Aussagen der Geschädigten auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen sind. Wenn die Staatsanwaltschaft die Verfahren trennte, weil sich im Laufe der Untersuchung gezeigt habe, dass es sich um zwei voneinander unabhängige Lebenssachverhalte handle, ist dies somit nicht zu beanstanden. Für eine Verfahrenstrennung spricht vor diesem Hintergrund auch das Beschleunigungsgebot, da die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer abgeschlossen ist, nicht aber diejenige gegen den zweiten Beschuldigten. Die Kritik des Beschwerdeführers ist somit unbegründet (E. 4.2).

Die beiden Sachgerichte, welche die Fälle dereinst zu beurteilen haben werden, werden es dem Bundesgericht danken. Die Beschuldigten wohl eher nicht.