Einheit des Verfahrens, Teilnahmerechte, Konfrontation
Wer die Einheit des Verfahrens wie die Strafbehörden des Kantons Zürich nicht beachtet, muss sich nicht wundern, wenn der Aufwand danach umso grösser und komplizierter wird.
In einem aktuellen Entscheid kassiert das Bundesgericht ein weiteres Urteil des Obergerichts ZH. Es heisst jede einzelne Rüge gut. Ich müsste den ganzen Entscheid zitieren und beschränke mich deshalb auf den Verweis: BGer 6B_135/2018 vom 22.03.2019) bzw. auf einen schönen Satz:
Die Zulässigkeit der Verfahrenstrennung ist damit offensichtlich fraglich (E. 1.5).
Lesenswert ist der Entscheid insbesondere auch im Hinblick auf den nun wieder fast absolut formulierten Konfrontationsanspruch.
Das Bundesgericht verpflichtet den Kanton Zürich, dem Rechtsvertreter (es war übrigens eine Vertreterin) eine Parteientschädigung zu bezahlen.
Sehr geehrter Herr Kollege Jeker
Vielen Dank für die Besprechung des zitierten Urteils.
Ich habe betreffend Parteientschädigung eine Frage an die Kolleginnen/Kollegen. Es wurden CHF 3’000.00 zugesprochen für eine Beschwerde von 50 Seiten und eine Replik zur Stellungnahme der OStA ZH. Dies ist die höchste mir bekannte Entschädigung, aber trotzdem völlig unbefriedigend. Eine wirksame Verteidigung ist so nicht möglich.
Meine Frage: Hat schon mal jemand die vom Bundesgericht zugesprochene Entschädigung in Strassburg angefochten?
Freundliche kollegiale Grüsse
Die Vertreterin des Beschwerdeführers
Susanne Pälmke