Einheit des Verfahrens, Teilnahmerechte, Konfrontation

Wer die Einheit des Verfahrens wie die Strafbehörden des Kantons Zürich nicht beachtet, muss sich nicht wundern, wenn der Aufwand danach umso grösser und komplizierter wird.

In einem aktuellen Entscheid kassiert das Bundesgericht ein weiteres Urteil des Obergerichts ZH. Es heisst jede einzelne Rüge gut. Ich müsste den ganzen Entscheid zitieren und beschränke mich deshalb auf den Verweis: BGer 6B_135/2018 vom 22.03.2019) bzw. auf einen schönen Satz:


Die Zulässigkeit der Verfahrenstrennung ist damit offensichtlich fraglich (E. 1.5).

Lesenswert ist der Entscheid insbesondere auch im Hinblick auf den nun wieder fast absolut formulierten Konfrontationsanspruch.

Das Bundesgericht verpflichtet den Kanton Zürich, dem Rechtsvertreter (es war übrigens eine Vertreterin) eine Parteientschädigung zu bezahlen.