Einmal mehr: Falsche Rechtsmittelbelehrung in Solothurn
In einem heute vom Bundesgericht online gestellten Fall (BGE 1P.112/2006 vom 20.04.2006) hat sich ein Beschwerdeführer auf die Rechtsmittelbelehrung des Oberstaatsanwalts verlassen und staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht geführt. Dieses trat nicht darauf ein, rettete aber den Beschwerdeführer über die analoge Anwendung von Art. 32 OG. Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:
Ein Blick in das Gesetz des Kantons Solothurn über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 (GO) zeigt, dass diese Rechtsmittelbelehrung falsch ist (E. 2.1).
Im vorliegenden Fall ergibt sich die Weiterzugsmöglichkeit des angefochtenen Entscheids mit einem kantonalen Rechtsmittel wie dargelegt ohne weiteres klar aus dem Text des Solothurner Gesetzes über die Gerichtsorganisation. Deshalb steht der Grundsatz von Treu und Glauben einem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts nicht entgegen. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. Die Beschwerde vom 28. Februar 2006 ist jedoch in analoger Anwendung von Art. 32 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 OG an das Obergericht des Kantons Solothurn weiterzuleiten (E. 2.2).
Diese (konstante) Rechtsprechung des Bundesgerichts wird mir nie einleuchten. Ich verstehe nicht, warum die Justiz oder hier der Oberstaatsanwalt falsch aufklären darf, ohne die Folgen tragen zu müssen. Warum soll sich der Rechtssuchende oder sein Anwalt nicht einfach auf das verlassen dürfen, was ihm die Profis von der Justiz zusichern?
Zu einem ähnlich gelagerten Fall s. meinen früheren Beitrag.