Einmal mehr: Haft ohne gültigen Titel

Bekanntlich führt das Fehlen eines Hafttitels in der Regel dann nicht zur Haftentlassung, wenn ein Haftgrund trotz fehlenden Titels materiell vorliegt. Noch nicht überall bekannt ist aber offenbar, dass ein solcher Umstand wenigsten festzustellen oder über die Teilgutheissung einer Beschwerde mit entsprechender Kostenliquidation zu sanktionieren ist. Das Bundesgericht (BGer 1B_258/2013 vom 26.08.2013) erinnert eine kantonale Vorinstanz daran und wirft ihr vor, in Rechtsverweigerung verfallen zu sein.

Das ändert aber nichts daran, das das Obergericht das vom Beschwerdeführer gerügte zeitweise Fehlen eines aktuellen Haftbefehls hätte prüfen und gegebenenfalls entsprechend sanktionieren müssen, wenn nicht durch eine Haftentlassung, wie sie der Beschwerdeführer verlangte, so doch, weniger weit gehend, durch eine richterliche Feststellung sowie eine teilweise Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt mit den entsprechenden Kostenfolgen zu Lasten des Staates. Das Obergericht hat sich eine Rechtsverweigerung zuschulden kommen lassen, in dem es diese Rüge unbeurteilt liess (E. 2.2).