Einmal mehr: Kostenauflage trotz Verfahrenseinstellung

Einem heute online gestellten Urteil des Bundesgerichts (BGer 6B_213/2008 vom 09.07.2008) ist folgender Passus zu entnehmen:

Die Vorinstanz beruft sich zur Begründung des verwerflichen Verhaltens im Sinne von § 189 Abs. 1 StPO ausdrücklich auf das kantonale Personalgesetz und führt in diesem Zusammenhang aus, der Beschwerdeführer habe die aus § 49 PG/ZH resultierende Treue- und Interessenwahrungspflicht gegenüber der Arbeitgeberin und damit dem Kanton Zürich verletzt, indem er auf Rechnungen für Privataufwendungen zuhanden des Konsulats der VAE unbefugterweise den Briefkopf des USZ verwendete. Mit diesem Vorgehen habe der Beschwerdeführer begründeten Anlass zur Untersuchung wegen Urkundenfälschung und Betrug gegeben. Damit bezieht sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen nicht auf Straftatbestände und bringt auch keinen strafrechtlichen Vorwurf, weder direkt noch indirekt, zum Ausdruck, sondern sie hält dem Beschwerdeführer nur vor, gegen eine verwaltungsrechtliche Vorschrift im Rahmen des damaligen Dienstverhältnisses mit dem USZ verstossen und dadurch – wegen Verdachts auf strafbare Handlungen – die Einleitung eines Strafverfahrens bewirkt zu haben. Unter diesen Umständen tangiert die Kostenauflage an den Beschwerdeführer den Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht, zumal dieser auch nicht verbietet, dass jemand einer strafbaren Handlung verdächtigt wird (Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 209) (E. 4.1, Hervorhebungen durch mich).

Soweit ich es beurteilen kann, entspricht der Entscheid der bundesgerichtlichen Praxis. Mich überzeugt sie ebenso wenig wie fast alles andere, das die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung produziert.