Einmal mehr: Replikrecht verletzt
Das Bundesgericht heisst erneut eine Beschwerde wegen Verletzung des Gehörsanspruchs (Replikrecht) gut (1B_149/2007 vom 06.08.2007). Diesmal erfolgte die Verletzung sogar in einem Haftverfahren, wo das Replikrecht seit Jahrzehnten gilt:
Nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK muss das Haftprüfungsverfahren kontradiktorisch ausgestaltet sein. Der Angeschuldigte hat das Recht, zu jeder Vernehmlassung der Strafverfolgungsbehörde zu replizieren, unbekümmert darum, ob die Behörde neue Argumente vorbringt oder nicht BGE 114 Ia 84 E. 3 S. 87 f.; 125 I 113 E. 2a S. 115; Urteil 1P.464/1995 vom 29. September 1995 E. 2a, publiziert in EuGRZ 1996, S. 468; Urteil des EGMR vom 21. Oktober 1986 i.S. Sanchez-Reisse, Serie A, Band 107, Ziff. 51, publiziert in EuGRZ 1988, S. 526) (E. 3.1).
Ich wiederhole mich: Solange das Bundesgericht nicht endlich durchgreift und konsequenterweise Haftentlassungen verfügt, werden sich kantonale Richter weiterhin über die höchstrichterliche Rechtsprechung hinwegsetzen. Einem Anwalt würde bereits die Unkenntnis jahrzehntelanger Rechtsprechung mit Sicherheit als zu disziplinierende Berufspflichtverletzung (mit Schadenersatzfolgen gegenüber dem Klienten) vorgeworfen. Das Bundesgericht wies auch hier den Haftentlassungsantrag ab:
Da die Sache ohne materiellrechtliche Prüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, kann dem Antrag nicht stattgegeben werden (BGE 125 I 113 E. 3) (E. 3.6).