Einsatz von V-Personen mangels Verbot erlaubt

Im modernen Rechtsstaat darf der Bürger alles, was nicht ausdrücklich verboten ist. Der Staat dagegen darf nur, wozu ihn ein Gesetz ermächtigt. Die neueren Entwicklungen kommen von diesem Grundsatz ab. Er lautet dann so: Der Staat darf alles, was nicht ausdrücklich verboten ist und der Bürger wird bestraft, selbst wenn ein klares Verbot fehlt (s. dazu meinen Beitrag zu den neuen Schnüffelfantasien der Strafverfolger).Dass diese Tendenz auch in der Schweiz erkennbar ist, zeigen die Diskussionen um die diversen Untersuchungen über die Bundesanwaltschaft. Die NZZ hat in ihrer Samstagsausgabe dem Einsatz von V-Personen einen interessanten Beitrag gewidmet, der unter folgendem Lead steht:

Darf der Bundesanwalt einen Drogenbaron als im Spitzel im Geldwäscherei-Milieu einsetzen? Er darf. Kein Gesetz regelt den Umgang mit “Vertrauenspersonen”. Die Behörden haben geheime Richtlinien erlassen. Fachleute fordern einheitliche, verbindliche Regeln.

Neue Regeln sind der Reflex derjenigen, welche dem neuen Verständnis des staatsrechtlichen Legalitätsprinzip noch nicht so ganz trauen. Staatliches Handeln, das sich nicht auf eine gesetzliche Ermächtigung abstützen kann, wird durch ein neues Gesetz nachträglich legalisiert.

Die NZZ macht übrigens noch einen allerdings eher misslungenen Versuch, die Begriffe “Verdeckter Ermittler”, “Verdeckter Fahnder”, “Vertrauensperson” und “Informant” zu definieren. Diese Versuche finden sich hier.