Einsprache per Telefax – notfalls jetzt auch per Fax?

Ein Einzelrichter am Bundesstrafgericht hat in einem Strafbefehlsverfahren auf Ungültigkeit einer per Fax eingereichten Einsprache erkannt. Die Beschwerdekammer heisst die dagegen gerichtete Beschwerde gut, weil die Bundesanwaltschaft den anwaltlich vertretenen Einsprecher nicht auf die Unwirksamkeit der Fax-Einsprache hingewiesen hatte und statt dessen darauf „eingegangen“ ist (BStGer BB.2013.27 vom 13.08.2013). Ob so viel Glücks (oder so viel Unvermögens der BA) müsste der Beschwerdeführer eigentlich erröten. Aus dem Beschwerdeentscheid:

Zusammenfassend ist in Bezug auf per Telefax eingereichte Einsprachen gegen Strafbefehle (Art. 354 StPO) festzuhalten, dass diese nicht rechtsgenüglich sind, da das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht gewahrt wird. Die betroffene Staatsanwaltschaft ist jedoch bei per Telefax eingereichten Einsprachen gegen Strafbefehle verpflichtet, den Betroffenen unverzüglich auf den Formmangel hinzuweisen, falls eine formgültige Einsprache während der 10-tägigen Einsprachefrist noch erhoben werden kann.

Ob solch eine Hinweispflicht seitens der Staatsanwaltschaft auch bei anwaltlich Vertretenen besteht, kann vorliegend aus nachfolgenden Gründen offen gelassen werden: Unbestrittenermassen wurde der Beschwerdeführer auf den Formmangel seiner Einsprache nicht hingewiesen, obschon die Beschwerdegegnerin zwei Tage vor Ablauf der Einsprachefrist mit der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers das weitere Vorgehen besprochen hat. Durch ihr Verhalten (Eingehen auf die Einsprache) implizierte sie, dass sie die per Telefax eingereichte Einsprache als gültig erachte. Der Verfahrensmangel geht damit zu Lasten des strafverfolgenden Staates. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin rechtfertigt die Annahme von besonderen Umständen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung, was zur Folge hat, dass die per Telefax eingereichte Einsprache des Beschwerdeführers vorliegend als gültig anzusehen ist. Als Rechtsfolge hätte auch eine Wiederherstellung der Einsprachefrist in Betracht gezogen werden können, jedoch ist aus Gründen der Prozessökonomie der vorliegenden Lösung den Vorzug zu geben ( E. 3.3).