Einstellung im Hauptverfahren?

Das Bundesgericht (6S.116/2007 vom 07.09.2007) korrigiert erneut einen Einstellungsbeschluss des Bundesstrafgerichts. Dieses hatte wegen eines Formmangels eingestellt, weil die Bundesanwaltschaft eine Vereiningungsverfügung nur den Angeklagten, nicht aber den beschwerdeberechtigten Kantonen eröffnet hatte (vgl. dazu den angefochtenen Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2006.16 vom 14.12.2006). Dazu das Bundesgericht:

Mit diesen Abtretungsverfügungen haben die Kantone klar zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Übernahme des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft einverstanden sind. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die unterlassene Zustellung der Vereinigungsverfügung einen Mangel darstellen soll, der es dem Bundesstrafgericht verwehrte, auf die Anklage einzutreten. Daran vermag auch das vom Beschwerdegegner bemängelte Fehlen einer expliziten Abtretung der Betrugsuntersuchung nichts zu ändern. Tatbestände müssen nicht einzeln übertragen werden, Voraussetzung ist lediglich, dass der übernommene Sachverhalt klar umschrieben ist (so zutreffend TPF SK.2004.14 E. 1.2.2.). Aus den kantonalen Verfügungen geht klar hervor, dass die Untersuchung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Absatz von Falschgeld an den Bund abgetreten wurde. Davon müssen gerade auch allfällige Betrugshandlungen mit Falschgeld erfasst sein, zumal – wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht – die Geldfälschereitatbestände (Art. 240 ff. StGB) ohnehin schon der Bundeszuständigkeit unterliegen (Art. 336 Abs. 1 lit. e StGB). Hinzu kommt, dass nach der zum Abtretungszeitpunkt geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung das im Sinne von Art. 146 StGB täuschende Absetzen von Falschgeld durch den Fälscher noch von Art. 242 StGB mitumfasst wurde(vgl. noch BGE 99 IV 9 sowie nunmehr zur amtlichen Publikation bestimmtes Bundesgerichtsurteil 6S.101/2007 vom 15. August 2007, E. 4.3). Eine explizite Abtretung der Betrugsuntersuchungen war deshalb entbehrlich (E. 3.2.2).

Damit lag entgegen der Auffassung des Bundesstrafgerichts kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 168 Abs. 2 Satz 2 BStP vor.

Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Frage der Verfahrenskosten (Kosten der Untersuchungshaft / Kosten des vorzeitigen Vollzugs; vgl. dazu meine früheren Beiträge hier und hier).