Einstellung im Rechtsmittelstadium
Wenn die Verjährung nach einem erstinstanzlichen Freispruch im Rechtsmittelverfahren eintritt, ist das Strafverfahren einzustellen. Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, was in einem solchen Fall das Schicksal der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche sein soll. Die Frage stellte sich insbesondere deshalb, weil die Zivilforderungen im freisprechenden Urteil fälschlicherweise abgewiesen wurden, anstatt sie auf den Zivilweg zu verweisen. Das Bundesgericht kommt zum Ergebnis, dass durch den Eintritt des Prozesshindernisses das erstinstanzliche Urteil hinfällig wurde und die Abweisung der Zivilansprüche deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 277/2012 vom 14.08.2012, Publikation in der AS vorgesehen):
Stellt das Berufungsgericht das Verfahren wegen eines Prozesshindernisses wie der Verjährung ein, wird das erstinstanzliche Urteil hinfällig (SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N. 9 zu Art. 403 StPO; vgl. auch Art. 408 StPO). Die Zivilansprüche des Beschwerdeführers wurden somit nicht rechtskräftig abgewiesen, sondern es erfolgte wegen eines im Adhäsionsprozess zu beachtenden Prozesshindernisses ein Nichteintretensentscheid. Das Nichteintreten auf die Zivilklage im Adhäsionsprozess führt dazu, dass diese auf dem Zivilweg geltend gemacht werden muss (vgl. Art. 329 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO). Es entspricht im Ergebnis einer Verweisung auf den Zivilweg (ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 29 zu Art. 126 StPO). Dem Privatkläger steht es frei, den Zivilweg zu beschreiten, wenn er der Auffassung ist, die zivilrechtliche Verjährung sei noch nicht eingetreten (E. 2.5).