Einstellung mit Kostenauflage kassiert
Im Kanton Luzern wehrte sich ein Beschuldigter erfolglos gegen die Einstellung (Art. 55a Abs. 3 StGB) des gegen ihn geführten Verfahrens. Einen Teilsieg erreichte er wenigstens im Kostenpunkt.
Das Bundesgericht hiesst seine Laienbeschwerde teilweise gut, weil die Vorinstanz ihren Entscheid ungenügend begründet hat (BGer 6B_948/2013 vom 22.01.2015):
Von welchem Sachverhalt sie ausgeht und inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers in objektiver sowie subjektiver Hinsicht einen Tatbestand erfüllt, legt die Vorinstanz nicht dar. Eine Drohung gemäss Art. 180 StGB würde insbesondere voraussetzen, dass das Opfer in Schrecken oder Angst versetzt wird; hierzu ist dem angefochtenen Beschluss nichts zu entnehmen. Auch geht die Vorinstanz nicht auf den bereits im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwand ein, wonach der Beschwerdeführer sich gegen aktuelle Angriffe verteidigt und in Notwehr gehandelt habe. Letztere wäre hinsichtlich der Rechtswidrigkeit und damit sowohl für die Kosten- und Entschädigungsfrage als auch für die Einziehung relevant. Insgesamt ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Beschluss weder, dass ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers vorliegt, noch, inwiefern diesen ein zivilrechtliches Verschulden trifft, das die Kostenauflage und die Verweigerung einer Entschädigung sowie Genugtuung rechtfertigen würde. Es genügt nicht, festzuhalten, der Beschwerdeführer habe sich fehlerhaft verhalten (E. 2.3).