Einstellung nach ungenügender Anklage

Das Bundesstrafgericht (Einzelrichter) tritt teilweise auf eine Anklage der Bundesanwaltschaft nicht ein (SK.2008.20 vom 26.03.2009). Es erkannte einen Fall, der ausnahmsweise nicht zu einer Rückweisung an die Anklagebehörde führt:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Anklageschrift, welche nicht alle Merkmale des angeklagten Delikts enthält, zur Ergänzung an die Anklagebehörde zurückzuweisen (BGE 134 IV 93 E. 2.2.3). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; denn die Lücken betreffen ein anderes Delikt, als es Ziff. I.B der Anklageschrift zugrunde liegt. Darüber hinaus ist der Bundesanwaltschaft vor und während der Hauptverhandlung ausdrücklich Gelegenheit geboten worden, die Anklage zu berichtigen. Art. 166 BStP ermächtigt sie dazu, wenn sich im Verfahren ergibt, dass die Tat ein anderes „Vergehen“ darstellt, als mit der Anklageschrift angenommen, erlaubt aber dem Richter nicht, seine Auffassung dem Staatsanwalt aufzudrängen und dessen Überzeugung, von der er nach Gesetz auszugehen hat, zu beeinflussen. Lediglich im Falle von Art. 170 BStP ist der Richter im Urteil frei, nämlich wenn er dem Schuldspruch einen anderen Deliktstatbestand zugrunde legen will als den von der Bundesanwaltschaft anvisierten. Vorausgesetzt ist dafür jedoch, dass er die Tat so beurteilt, wie sie in der Anklageschrift umschrieben ist; diese behält folglich ihre umgrenzende Funktion (Entscheid des Bundesgerichts 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009, E. 2.3), und die in Art. 170 BStP vorgeschriebene Orientierung des Angeklagten hat ihre Bedeutung lediglich in der Informationsfunktion der Anklageschrift in rechtlicher Hinsicht, wie sie aus Art. 126 Abs. 1 Ziff. 3 BStP ersichtlich ist. Ein solcher Fall liegt nach dem Gesagten nicht vor (E. 3.2.2, Hervorhebungen durch mich).

Wer nicht hören will ….