Einvernahmeprotokolle

Das Dauerärgernis Einvernahmeprotokolle findet ab und zu Eingang in Urteile des Bundesgerichts, so in BGer 1B_320/2013 vom 22.01.2014. Danach hat ein Beschuldigter behauptet, ein Untersuchungsbeamter sei befangen, weil er ihm anlässlich einer Einvernahme erklärt habe, es würde ungeachtet der Ergebnisse der Einvernahmen am Strafbefehl festgehalten.

Das Bundesgericht macht, was man bei solchen rügen immer macht: man liest das entsprechende Einvernahmeprotokoll und stellt fest:

Ausser der unbelegten Behauptung des Beschwerdeführers spricht allerdings nichts dafür, dass sich der Untersuchungsbeamte in dieser Weise äusserte; dem Einvernahmeprotokoll ist jedenfalls nichts Derartiges zu entnehmen (E. 2.2).

Ist das Bundesgericht der Meinung, dass solche Äusserungen – so sie denn erfolgten – zu protokollieren wären? Nach dem Wortlaut von Art. 78 Abs. 1 StPO wären sie es nicht. Ist das ein Versehen oder ein bewusster Entscheid?