Einziehung c. obligatorische Drittansprüche

Einmal mehr korrigiert das Bundesgericht (6B_523/2007 vom 18.01.2008) einen kantonalen Einziehungsentscheid, der sich zum Verhältnis zwischen Art. 70 Abs. 1 zu Art. 70 Abs. 2 StGB befasst hat. Die Vorinstanz  verweigerte der Beschwerdeführerin die Berufung auf Art. 70 Abs. 2 StGB mit der Begründung, einen bloss obligatorischen Anspruch geltend gemacht zu haben.

Dem widerspricht das Bundesgericht:

Art. 70 Abs. 2 StGB zielt zwar auf das Eigentum und beschränkt dingliche Rechte ab; vom Wortlaut nicht explizit erfasst sind obligatorische Ansprüche Dritter. Insofern kann jedoch nicht auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers geschlossen werden, da Hinweise fehlen, dass sich die eidgenössischen Räte mit dieser Konkurrenzsituation beim Zugriff auf strafrechtlich beschlagnahmte Vermögenskomplexe bewusst auseinandergesetzt haben (vgl. zum Ganzen Florian Baumann, Konkurrenz zwischen Staat und Zivilgläubigern beim Zugriff auf strafrechtlich beschlagnahmtes Vermögen, in: SZW 1999, S. 117). Vielmehr ist es stringent, den Begriff der Vermögenswerte in Abs. 1 und Abs. 2 von Art. 70 StGB gleich zu definieren. Wenn nun aber – und dies ist unbestritten – von Abs. 1 auch Forderungen erfasst werden, hat Gleiches für Abs. 2 zu gelten. Auch in der bundesrätlichen Botschaft, auf welche sich die Vorinstanz beruft, wird in diesem Zusammenhang einzig ausgeführt, dass “rein obligatorische Berechtigungen eines Drittbesitzers” keine Berücksichtigung finden (BBl 1993 III 310). Gemeint sind Konstellationen, in welchen in der Regel ein besseres Recht eines andern gegenüber dem rein obligatorisch Berechtigten besteht. Ein Zessionar aber ist kein Drittbesitzer, und bezogen auf die abgetretene Forderung hat niemand ein besseres Recht als er.

Es stünde mit anderen Worten nichts entgegen, auch den Beschwerdeführern als Zessionare die Berufung auf Art. 70 Abs. 2 StGB zu ermöglichen. Die Vorinstanz hätte insoweit – unter Einräumung des rechtlichen Gehörs an die Beteiligten – zu prüfen, ob die Beschwerdeführer die Forderungen in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und hierfür eine gleichwertige Gegenleistung erbracht haben (E. 6.4)