Einziehung unverhältnismässig

Das Bundesgericht heisst eine Laienbeschwerde gut, mit welcher die Einziehung von gefälschten Briefmarken als unverhältnismässig gerügt wurde (BGer 6B_356/2010 vom 14.07.2010):

Das Bundesgericht erkannte im BGE 123 IV 55, dass die Nichtwiederaushändigung der eingezogenen und unbrauchbar gemachten Probeprägung eines Goldvrenelis als unverhältnismässig und damit bundesrechtswidrig ist, da neben der Verwechslungsgefahr keine (anderen) Gründe geltend gemacht wurden, die einer Rückgabe der unbrauchbar gemachten Münze entgegenstehen könnten bzw. deren Zurückbehaltung als verhältnismässig erscheinen liessen.
Im vorliegenden Fall erweist sich die Nichtherausgabe der eingezogenen und unbrauchbar gemachten Briefmarken gleichermassen als unverhältnismässig. Durch das Unbrauchbarmachen wird eine Verwechslungsgefahr wirkungsvoll verhindert. Eine Vernichtung der Briefmarken bedarf es hierfür nicht. Die eingezogenen Briefmarken sind daher dem Beschwerdeführer – nach erfolgter Unbrauchbarmachung – wieder auszuhändigen (E. 2.7).