Einziehung von Surrogaten bei Dritten
In 6B_369/2007 vom 14.11.2007 hebt das Bundesgericht einen Einziehungsentscheid des Obergerichts des Kantons Luzern wegen Verletzung von Art. 70 StGB auf. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe einem Anlagebetrüger Kunden vermittelt und dafür Provisionen bezogen. Eingezogen wurden aber nicht die Provisionen, sondern Wertschriften des Beschwerdeführers. Aus dem Entscheid:
Eine Einziehung von Surrogaten ist auch bei Dritten nur zulässig, wenn anhand eines “paper trails” dokumentiert ist, dass sie an die Stelle der Originalwerte getreten sind. Im vorinstanzlichen Urteil wird eine Papierspur zwischen den Provisionsgeldern und dem eingezogenen Wertschriftendepot zwar behauptet, aber nicht belegt (E. 2.3).
Ein Urteil behauptet? Ist denn eine richterliche Behauptung nicht als für das Bundesgericht verbindliche Sachverhaltsfeststellung zu qualifizieren? Na egal. Die Vorinstanz wird wohl den paper trail auch im nächsten Anlauf nicht belegen können und dann auf die Einziehung einer Ersatzforderung (Art. 71 StGB) schliessen. Hier die Regieanweisung des Bundesgerichts:
Mangels Belegen für die behauptete Papierspur ist es dem Bundesgericht nicht möglich zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf eine Einziehung des beschlagnahmten Wertschriftendepots erkannte, oder ob sie lediglich auf eine Ersatzforderung hätte erkennen dürfen. Das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben und die Sache zur Dokumentation der Papierspur von den Originalwerten zu den Surrogaten oder zur Ausfällung einer genau bezifferten Ersatzforderung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da noch nicht feststeht, ob es zu einer Einziehung kommen wird, braucht auch nicht entschieden zu werden, in welchem Umfang die Erträge aus eingezogenen Wertschriften eingezogen werden durften. Die Vorinstanz wird sich gegebenenfalls dazu äussern müssen. Ebenso wird sie ausführlicher als bisher darzulegen haben, inwiefern eine Einziehung oder Ersatzforderung im streitigen Umfang für den Beschwerdeführer nicht eine unverhältnismässige Härte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB darstellen würde (E. 2.3).
Für den Beschwerdeführer kommt das dann im Ergebnis wohl auf das Gleiche heraus.