Einziehungsrecht nach VStrR

Das Bundesgericht hat einen zur Publikation in der AS bestimmten Entscheid zugänglich gemacht, in dem es an seiner (umstrittenen) Rechtsprechung in selbständigen Einziehungsverfahren festhält (BGE 6B_178/2019).

Bestätigt werden insbesondere (BGE 142 IV 276 E. 5.2 und BGE 133 IV 112 E. 9.4.4). Im Einziehungsverfahren erlassene Einziehungsverfügungen sind auch verjährungsrechtlich weiterhin als erstinstanzliche Urteile gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB zu qualifizieren.

Zudem soll im Anwendungsbgereich des VStrR ein nachträgliches, selbstständiges Dritteinziehungsverfahren zulässig sein, und zwar auch dann, wenn eine akzessorische Einziehung im Strafverfahren möglich gewesen wäre.

Die EInziehung hat aber auch im VStrR nach dem Nettoprinzip zu erfogen.

Dieser Entscheid wird zu kommentieren sein und vermutlich von der Lehre in mehreren Punkten abgelehnt werden. Wir dürfen gespannt sein.